§ 4a EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
(1) ¹Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. ²Wirtschaftsjahr ist
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. ²Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. ²Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. ²Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. ²Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 4a EStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 4a EStRRichtlinieGewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
Umstellung des Wirtschaftsjahres (1) ¹Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres liegt nicht vor, wenn ein Stpfl., der Inhaber eines Betriebs ist, einen weiteren Betrieb erwirbt und für diesen Betrieb ein anderes…
- H 4a (Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des Veranlagungsverfahrens) EStHHinweisAntrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des Veranlagungsverfahrens
Über einen außerhalb des Veranlagungsverfahrens gestellten Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Umstellung des Wj. hat das Finanzamt durch besonderen Bescheid zu entscheiden (BFH vom 24.01.1963 – IV 46/62 S, BStBl…
- H 4a (Ausscheiden einzelner Gesellschafter) EStHHinweisAusscheiden einzelner Gesellschafter
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Personengesellschaft führt nicht zur Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres (BFH vom 24.11.1988 – IV R 252/84, BStBl II 1989 S. 312). Der Gewinn wird im Kj.…
- H 4a (Betriebsaufspaltung) EStHHinweisBetriebsaufspaltung
Wählt eine im Wege der Betriebsaufspaltung entstandene Betriebsgesellschaft ein vom Kj. abweichendes Wj., ist dies keine zustimmungsbedürftige Umstellung (BFH vom 27.09.1979 – IV R 89/76, BStBl II 1980 S. 94).
- H 4a (Doppelstöckige Personengesellschaft) EStHHinweisDoppelstöckige Personengesellschaft
– Wählt eine Personenobergesellschaft, die selbst keine aktive Wirtschaftstätigkeit ausübt, ihr Wj. in der Weise, dass dieses kurze Zeit vor dem Wj. der Personenuntergesellschaft endet, liegt hierin eine missbräuchliche…
- H 4a (Freiberufler) EStHHinweisFreiberufler
– Ermittelt ein Freiberufler seinen Gewinn für ein vom Kj. abweichendes Wj., kann die Gewinnermittlung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Der im Kj. bezogene Gewinn ist im Wege der Schätzung zu ermitteln.…
- H 4a (Gewinnschätzung) EStHHinweisGewinnschätzung
H 4.1
- H 4a (Rumpfwirtschaftsjahr) EStHHinweisRumpfwirtschaftsjahr
– Bei der Umstellung des Wj. darf nur ein Rumpfwirtschaftsjahr entstehen (BFH vom 07.02.1969 – VI R 88/67, BStBl II S. 337). – H 6b.2 (Wirtschaftsjahr)
- H 4a (Umwandlung) EStHHinweisUmwandlung
– In der Umwandlung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete Personengesellschaft liegt eine Neueröffnung eines Betriebes. Der Zeitpunkt der Umwandlung oder Einbringung ist das Ende des Wj. des…
- H 4a (Verpachtung eines Betriebs der Land‑ und Forstwirtschaft) EStHHinweisVerpachtung eines Betriebs der Land‑ und Forstwirtschaft
Sind die Einkünfte aus der Verpachtung eines Betriebs der Land‑ und Forstwirtschaft als Einkünfte aus Land‑ und Forstwirtschaft zu behandeln, ist für die Ermittlung des Gewinns weiterhin das nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr.…
- H 4a (Wirtschaftsjahr bei Land‑ und Forstwirten) EStHHinweisWirtschaftsjahr bei Land‑ und Forstwirten
Das Wj. bei Land‑ und Forstwirten richtet sich nach der Art der Bewirtschaftung. Eine unschädliche andere land‑ oder forstwirtschaftliche Nutzung in geringem Umfang i. S. d. § 8c Abs. 1 Satz 2 EStDV liegt nur vor, wenn…
- H 4a (Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb eines Land‑ und Forstwirts) EStHHinweisWirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb eines Land‑ und Forstwirts
Kann ein Land‑ und Forstwirt erst nach Beginn des Wj. für seinen Betrieb erkennen, dass sich aus diesem Betrieb ein Gewerbebetrieb herausgelöst hat, reicht es für die Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines dem…
- H 4a (Zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs) EStHHinweisZustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs
– Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der Stpfl. in der Organisation des Betriebs gelegene gewichtige Gründe für die Umstellung des Wj. anführen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Umstellung des…
Rechtsprechung des BFH zu § 4a EStG
29 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 10.04.2025, IV R 21/22BStBl/amtlich
Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren…
- BFH, Urteil vom 16.05.2024, VI R 6/22BStBl/amtlich
Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 51a Abs. 1…
- BFH, Urteil vom 08.06.2022, VI R 30/20BStBl/amtlich
Der nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG zu ermittelnde (Jahres-)Grundbetrag ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen (entgegen…
- BFH, Urteil vom 12.05.2022, VI R 20/19BStBl/amtlich
1. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den…
- BFH, Urteil vom 19.12.2019, VI R 53/16BStBl/amtlich
1. Ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb eines…
- BFH, Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/16BStBl/amtlich
1. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden . 2. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt…
- BFH, Urteil vom 25.04.2018, VI R 51/16BStBl/amtlich
Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen fortgeführt wird.
- BFH, Urteil vom 01.03.2018, IV R 15/15BStBl/amtlich
Dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft kann die Mitunternehmerstellung bereits vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb…
- BFH, Urteil vom 16.11.2017, VI R 63/15BStBl/amtlich
1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 7/07, BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431) . 2. Landwirtschaftliche Nutzflächen von…
- BFH, Urteil vom 15.02.2017, VI R 96/13BStBl/amtlich
Hat ein buchführender Landwirt ein Entgelt für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung erhalten, seine Landwirtschaft nicht über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern, ist zur Wahrung des Realisationsprinzips ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu…
- BFH, Urteil vom 25.09.2014, IV R 44/11BStBl/amtlich
Gewinne aus Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, sind als Sondergewinne gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 EStG…
- BFH, Urteil vom 26.06.2014, IV R 5/11BStBl/amtlich
Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im…
17 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
BMF-Schreiben zu § 4a EStG
- Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a Einkommensteuergesetz (EStG)08.12.2025
- BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025 zur Neufassung des Anwendungsschreibens zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) vom 7. Juli 2020, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 29. Mai 202421.05.2025
- Anwendungsschreiben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34a Einkommensteuergesetz (EStG))12.03.2025
- Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)23.01.2023
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche