R 4a EStR
Aus dem amtlichen WortlautUmstellung des Wirtschaftsjahres (1) ¹Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres liegt nicht vor, wenn ein Stpfl., der Inhaber eines Betriebs ist, einen weiteren Betrieb erwirbt und für diesen Betrieb ein anderes Wirtschaftsjahr als der Rechtsvorgänger wählt. ²Werden mehrere bisher…
Amtlicher Wortlaut
Umstellung des Wirtschaftsjahres
(1) ¹Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres liegt nicht vor, wenn ein Stpfl., der Inhaber eines Betriebs ist, einen weiteren Betrieb erwirbt und für diesen Betrieb ein anderes Wirtschaftsjahr als der Rechtsvorgänger wählt. ²Werden mehrere bisher getrennt geführte Betriebe eines Stpfl. zu einem Betrieb zusammengefasst, und führt der Stpfl. das abweichende Wirtschaftsjahr für einen der Betriebe fort, liegt keine zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahres vor.
Zustimmung des Finanzamts zum abweichenden Wirtschaftsjahr
(2) ¹Das Wahlrecht zur Bestimmung des Wirtschaftsjahres kann durch die Erstellung des Jahresabschlusses oder außerhalb des Veranlagungsverfahrens ausgeübt werden. ²Bei Umstellung des Wirtschaftsjahres nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist dem Antrag zu entsprechen, wenn der Stpfl. Bücher führt, in denen die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben für den land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieb und für den Gewerbebetrieb getrennt aufgezeichnet werden, und der Stpfl. für beide Betriebe getrennte Abschlüsse fertigt. ³Die Geldkonten brauchen nicht getrennt geführt zu werden.
Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Betriebsverpachtung
(3) Sind die Einkünfte aus der Verpachtung eines gewerblichen Betriebs Einkünfte aus Gewerbebetrieb (>R 16 Abs. 5), kann der Verpächter ein abweichendes Wirtschaftsjahr beibehalten, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Satz 2 EStG weiterhin erfüllt sind.
Gewinnschätzung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
(4) Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr der Gewinn geschätzt, ist die Schätzung nach dem abweichenden Wirtschaftsjahr vorzunehmen.
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
(5) Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteiles ist auch dann im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern, wenn die Mitunternehmerschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.
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jetzt § 16 Abs. 3b
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4a EStG – Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
(1) ¹Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. ²Wirtschaftsjahr ist 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. ²Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. ²Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist…
§ 4a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4a EStG
- H 4a (Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des Veranlagungsverfahrens) EStH – Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des VeranlagungsverfahrensEStH
- H 4a (Ausscheiden einzelner Gesellschafter) EStH – Ausscheiden einzelner GesellschafterEStH
- H 4a (Betriebsaufspaltung) EStH – BetriebsaufspaltungEStH
- H 4a (Doppelstöckige Personengesellschaft) EStH – Doppelstöckige PersonengesellschaftEStH
- H 4a (Freiberufler) EStH – FreiberuflerEStH
- H 4a (Gewinnschätzung) EStH – GewinnschätzungEStH
- H 4a (Rumpfwirtschaftsjahr) EStH – RumpfwirtschaftsjahrEStH
- H 4a (Umwandlung) EStH – UmwandlungEStH
- H 4a (Verpachtung eines Betriebs der Land‑ und Forstwirtschaft) EStH – Verpachtung eines Betriebs der Land‑ und ForstwirtschaftEStH
- H 4a (Wirtschaftsjahr bei Land‑ und Forstwirten) EStH – Wirtschaftsjahr bei Land‑ und ForstwirtenEStH
- H 4a (Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb eines Land‑ und Forstwirts) EStH – Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb eines Land‑ und ForstwirtsEStH
- H 4a (Zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs) EStH – Zustimmungsbedürftige Umstellung des WirtschaftsjahrsEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 4a EStG
6 von 29 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.04.2025, IV R 21/22Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der…
- BFH, Urteil vom 16.05.2024, VI R 6/22Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und…
- BFH, Urteil vom 08.06.2022, VI R 30/20Der nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG zu ermittelnde (Jahres-)Grundbetrag ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich…
- BFH, Urteil vom 12.05.2022, VI R 20/191. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des…
- BFH, Urteil vom 19.12.2019, VI R 53/161. Ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs…
- BFH, Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/161. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden . 2. Ein Veräußerungsgewinn, der in…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche