H 4a (Doppelstöckige Personengesellschaft) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Wählt eine Personenobergesellschaft, die selbst keine aktive Wirtschaftstätigkeit ausübt, ihr Wj. in der Weise, dass dieses kurze Zeit vor dem Wj. der Personenuntergesellschaft endet, liegt hierin eine missbräuchliche Gestaltung, da die Gewinne der Untergesellschaft nicht im…
Amtlicher Wortlaut
– Wählt eine Personenobergesellschaft, die selbst keine aktive Wirtschaftstätigkeit ausübt, ihr Wj. in der Weise, dass dieses kurze Zeit vor dem Wj. der Personenuntergesellschaft endet, liegt hierin eine missbräuchliche Gestaltung, da die Gewinne der Untergesellschaft nicht im laufenden VZ, sondern einen VZ später steuerlich erfasst werden und hierdurch eine einjährige „Steuerpause“ eintritt. Dies gilt nicht nur bei der zustimmungspflichtigen Umstellung des Wj., sondern auch bei der – nicht zustimmungsbedürftigen – Festlegung des vom Kj. abweichenden Wj. anlässlich der Betriebseröffnung (>BFH vom 18.12.1991 – XI R 40/89, BStBl II 1992 S. 486).
– Legt eine Personenobergesellschaft ihr Wj. abweichend von den Wj. der Untergesellschaft fest, liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird (>BFH vom 09.11.2006 – IV R 21/05, BStBl II 2010 S. 230).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4a EStG – Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
(1) ¹Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. ²Wirtschaftsjahr ist 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. ²Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. ²Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist…
§ 4a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4a EStG
- R 4a EStR – Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden WirtschaftsjahrEStH
- H 4a (Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des Veranlagungsverfahrens) EStH – Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des VeranlagungsverfahrensEStH
- H 4a (Ausscheiden einzelner Gesellschafter) EStH – Ausscheiden einzelner GesellschafterEStH
- H 4a (Betriebsaufspaltung) EStH – BetriebsaufspaltungEStH
- H 4a (Freiberufler) EStH – FreiberuflerEStH
- H 4a (Gewinnschätzung) EStH – GewinnschätzungEStH
- H 4a (Rumpfwirtschaftsjahr) EStH – RumpfwirtschaftsjahrEStH
- H 4a (Umwandlung) EStH – UmwandlungEStH
- H 4a (Verpachtung eines Betriebs der Land‑ und Forstwirtschaft) EStH – Verpachtung eines Betriebs der Land‑ und ForstwirtschaftEStH
- H 4a (Wirtschaftsjahr bei Land‑ und Forstwirten) EStH – Wirtschaftsjahr bei Land‑ und ForstwirtenEStH
- H 4a (Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb eines Land‑ und Forstwirts) EStH – Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb eines Land‑ und ForstwirtsEStH
- H 4a (Zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs) EStH – Zustimmungsbedürftige Umstellung des WirtschaftsjahrsEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 4a EStG
6 von 29 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.04.2025, IV R 21/22Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der…
- BFH, Urteil vom 16.05.2024, VI R 6/22Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und…
- BFH, Urteil vom 08.06.2022, VI R 30/20Der nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG zu ermittelnde (Jahres-)Grundbetrag ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich…
- BFH, Urteil vom 12.05.2022, VI R 20/191. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des…
- BFH, Urteil vom 19.12.2019, VI R 53/161. Ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs…
- BFH, Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/161. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden . 2. Ein Veräußerungsgewinn, der in…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche