Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 4a (Zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs) EStH

Zustimmungsbedürftige Umstellung des WirtschaftsjahrsHinweis der Finanzverwaltung zu § 4a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der Stpfl. in der Organisation des Betriebs gelegene gewichtige Gründe für die Umstellung des Wj. anführen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Umstellung des Wj. betriebsnotwendig ist (BFH vom 09.01.1974 – I R 141/72…

Amtlicher Wortlaut

– Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der Stpfl. in der Organisation des Betriebs gelegene gewichtige Gründe für die Umstellung des Wj. anführen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Umstellung des Wj. betriebsnotwendig ist (>BFH vom 09.01.1974 – I R 141/72, BStBl II S. 238).

– Die Umstellung des Wj. eines im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Erben übergegangenen Unternehmens auf einen vom Kj. abweichenden Zeitraum bedarf der Zustimmung des Finanzamtes (>BFH vom 22.08.1968 – IV 244/63, BStBl II 1969 S. 34).

– Wird die Umstellung des Wj. wegen Inventurschwierigkeiten begehrt, kann die Zustimmung zur Umstellung des Wj. zu versagen sein, wenn die Buchführung nicht ordnungsmäßig ist und auch nicht sichergestellt ist, dass durch die Umstellung des Wj. die Mängel der Buchführung beseitigt werden (>BFH vom 09.11.1966 – VI 303/65, BStBl III 1967 S. 111).

– Will ein Pächter sein Wj. auf das vom Kj. abweichende Pachtjahr umstellen, weil dieses in mehrfacher Beziehung für die Abrechnung mit dem Verpächter maßgebend ist, ist die Zustimmung im Allgemeinen zu erteilen (>BFH vom 08.10.1969 – I R 167/66, BStBl II 1970 S. 85).

– Bei Forstbetrieben bedarf die Umstellung eines mit dem Kj. übereinstimmenden Wj. auf das sog. Forstwirtschaftsjahr (01.10.-30.09.) der Zustimmung des Finanzamts (>BFH vom 23.09.1999 – IV R 4/98, BStBl II 2000 S. 5).

– Die Erlangung einer „Steuerpause" o. a. steuerlicher Vorteile ist kein betrieblicher Grund, der die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wj. rechtfertigt (>BFH vom 24.04.1980 – IV R 149/76, BStBl II 1981 S. 50 und vom 15.06.1983 – I R 76/82, BStBl II S. 672).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4a EStG – Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

(1) ¹Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. ²Wirtschaftsjahr ist 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. ²Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. ²Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist…

§ 4a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 4a EStG

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