H 4a (Zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der Stpfl. in der Organisation des Betriebs gelegene gewichtige Gründe für die Umstellung des Wj. anführen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Umstellung des Wj. betriebsnotwendig ist (BFH vom 09.01.1974 – I R 141/72…
Amtlicher Wortlaut
– Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der Stpfl. in der Organisation des Betriebs gelegene gewichtige Gründe für die Umstellung des Wj. anführen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Umstellung des Wj. betriebsnotwendig ist (>BFH vom 09.01.1974 – I R 141/72, BStBl II S. 238).
– Die Umstellung des Wj. eines im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Erben übergegangenen Unternehmens auf einen vom Kj. abweichenden Zeitraum bedarf der Zustimmung des Finanzamtes (>BFH vom 22.08.1968 – IV 244/63, BStBl II 1969 S. 34).
– Wird die Umstellung des Wj. wegen Inventurschwierigkeiten begehrt, kann die Zustimmung zur Umstellung des Wj. zu versagen sein, wenn die Buchführung nicht ordnungsmäßig ist und auch nicht sichergestellt ist, dass durch die Umstellung des Wj. die Mängel der Buchführung beseitigt werden (>BFH vom 09.11.1966 – VI 303/65, BStBl III 1967 S. 111).
– Will ein Pächter sein Wj. auf das vom Kj. abweichende Pachtjahr umstellen, weil dieses in mehrfacher Beziehung für die Abrechnung mit dem Verpächter maßgebend ist, ist die Zustimmung im Allgemeinen zu erteilen (>BFH vom 08.10.1969 – I R 167/66, BStBl II 1970 S. 85).
– Bei Forstbetrieben bedarf die Umstellung eines mit dem Kj. übereinstimmenden Wj. auf das sog. Forstwirtschaftsjahr (01.10.-30.09.) der Zustimmung des Finanzamts (>BFH vom 23.09.1999 – IV R 4/98, BStBl II 2000 S. 5).
– Die Erlangung einer „Steuerpause" o. a. steuerlicher Vorteile ist kein betrieblicher Grund, der die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wj. rechtfertigt (>BFH vom 24.04.1980 – IV R 149/76, BStBl II 1981 S. 50 und vom 15.06.1983 – I R 76/82, BStBl II S. 672).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4a EStG – Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
(1) ¹Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. ²Wirtschaftsjahr ist 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. ²Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. ²Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist…
§ 4a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4a EStG
- R 4a EStR – Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden WirtschaftsjahrEStH
- H 4a (Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des Veranlagungsverfahrens) EStH – Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des VeranlagungsverfahrensEStH
- H 4a (Ausscheiden einzelner Gesellschafter) EStH – Ausscheiden einzelner GesellschafterEStH
- H 4a (Betriebsaufspaltung) EStH – BetriebsaufspaltungEStH
- H 4a (Doppelstöckige Personengesellschaft) EStH – Doppelstöckige PersonengesellschaftEStH
- H 4a (Freiberufler) EStH – FreiberuflerEStH
- H 4a (Gewinnschätzung) EStH – GewinnschätzungEStH
- H 4a (Rumpfwirtschaftsjahr) EStH – RumpfwirtschaftsjahrEStH
- H 4a (Umwandlung) EStH – UmwandlungEStH
- H 4a (Verpachtung eines Betriebs der Land‑ und Forstwirtschaft) EStH – Verpachtung eines Betriebs der Land‑ und ForstwirtschaftEStH
- H 4a (Wirtschaftsjahr bei Land‑ und Forstwirten) EStH – Wirtschaftsjahr bei Land‑ und ForstwirtenEStH
- H 4a (Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb eines Land‑ und Forstwirts) EStH – Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb eines Land‑ und ForstwirtsEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 4a EStG
6 von 29 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.04.2025, IV R 21/22Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der…
- BFH, Urteil vom 16.05.2024, VI R 6/22Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und…
- BFH, Urteil vom 08.06.2022, VI R 30/20Der nach § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG zu ermittelnde (Jahres-)Grundbetrag ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich…
- BFH, Urteil vom 12.05.2022, VI R 20/191. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des…
- BFH, Urteil vom 19.12.2019, VI R 53/161. Ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs…
- BFH, Urteil vom 22.11.2018, VI R 50/161. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden . 2. Ein Veräußerungsgewinn, der in…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche