BFH, Urteil vom 22.11.2018 – VI R 50/16
Aus dem Leitsatz
1. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden .
Leitsatz
- Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden .
- Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird (Bestätigung von R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Mai 2016 7 K 716/13 E aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 13. Mai 2016, Az: 7 K 716/13 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 163 S. 1 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 6 Abs. 3 EStGBewertung
- § 6 Abs. 5 S. 1 EStGBewertung
- § 6b Abs. 1 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6b Abs. 3 S. 1 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6b Abs. 3 S. 2 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6b Abs. 7 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6c Abs. 1 S. 1 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
- § 6c Abs. 1 S. 2 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
- § 8b S. 1 EStDVWirtschaftsjahr
- § 8b S. 2 Nr. 1 EStDVWirtschaftsjahr
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Stundung, Erlass & Billigkeitsmaßnahmen§ 163 AORegelmäßig geprüft
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Rücklage nach § 6b EStG & Ersatzbeschaffung§ 6b EStGRegelmäßig geprüft
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Einzelunternehmer U nutzt seinen Pkw nachweislich zu 35 % betrieblich. Welche Aussage trifft zu?
Bewegliche WG mit einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können dem gewillkürten BV zugeordnet werden (zur betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 10 %: BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11); sie sind dann in vollem Umfang BV (keine Aufteilung beweglicher WG). Die Privatnutzung ist als Nutzungsentnahme mit den anteiligen Kosten zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR); die 1 %-Regelung gilt nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
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Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.
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Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.
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Die Z-GmbH erwirbt am 1.2.2025 ein Gebäude (AK Gebäude 400.000 €, Grund und Boden 100.000 €). Im Jahr 2026 lässt sie Instandsetzungen für 70.000 € netto durchführen. Wie sind die Aufwendungen steuerlich zu behandeln?
Bezugsgröße der 15 %-Grenze sind nur die AK des Gebäudes: 15 % × 400.000 € = 60.000 €. Die Aufwendungen (netto) übersteigen die Grenze und fallen in den Dreijahreszeitraum → in voller Höhe von 70.000 € anschaffungsnahe HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nicht nur der übersteigende Teil.
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Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?
Halbe RND = 3 Jahre. Planmäßiger Restbuchwert nach 3 Jahren: 60.000 € − 3 × 10.000 € = 30.000 €. Der Teilwert von 35.000 € liegt also nicht während mindestens der halben RND unter dem planmäßigen Restbuchwert → nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Folge: HB-Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), steuerlich keine TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
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