Bilanzsteuerrecht · Klausurtag 3

Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 Abs. 2 EStG · § 6 Abs. 2a EStG

Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten ist im Fach Bilanzsteuerrecht ein regelmäßig geprüftes Thema (Klausurtag 3). Zentrale Normen: § 6 Abs. 2 EStG, § 6 Abs. 2a EStG. Hier finden Sie den Gesetzeswortlaut, die Verwaltungsanweisungen und die BFH-Rechtsprechung dazu – und Fragen zum Selbsttest.
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Wie das funktioniert

Die zentrale Norm im Wortlaut

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de. Bei langen Vorschriften zeigen wir den Absatz bzw. die Nummer, um die es in diesem Thema geht.

§ 6 EStG – Bewertung

Einkommensteuergesetz

[…]

(2) ¹Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. ²Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. ³Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. ⁴Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. ⁵Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a) ¹Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. ²Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. ³Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. ⁴Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen. ⁵Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 6 EStG
Challenge

Fragen zu Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten

Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung zu den Normen dieses Themas. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche Aussage zu § 5 Abs. 5 S. 2 EStG trifft zu?

    Der Verzicht ist für jede einzelne Ausgabe oder Einnahme bis zur GWG-Grenze des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (derzeit 800 €) möglich. Das Wahlrecht gilt für aktive und passive RAP und ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen i. S. d. § 5 Abs. 5 S. 1 EStG auszuüben.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Vereinfachung enthält § 5 Abs. 5 S. 2 EStG?

    • Verzicht auf den Ansatz eines RAP möglich
    • Wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (800 €) nicht übersteigt
    • Einheitliche Ausübung für alle Ausgaben und Einnahmen i. S. d. S. 1
    • Gilt für aktive und passive RAP (§ 5 Abs. 5 S. 2 EStG)
    Typische Nachfrage: Wie würden Sie in der Handelsbilanz mit solchen Kleinbeträgen verfahren?
  3. 3
    Wissensfrage · eigene Seite

    § 5 Abs. 5 S. 2 EStG – Grenze und Bedingung?

    Verzicht auf RAP, wenn die jeweilige Ausgabe/Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (800 €) nicht übersteigt; einheitliche Ausübung.

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Verwaltungsanweisungen

Wie die Finanzverwaltung die Normen auslegt – eine Auswahl aus 227 Abschnitten, nach Bezug zum Thema geordnet.

Rechtsprechung des BFH

394 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zitieren die Normen dieses Themas – hier die mit dem engsten Bezug, amtlich veröffentlichte zuerst.

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