Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 6.13 (ABC der selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter) EStH

ABC der selbständig nutzungsfähigen WirtschaftsgüterHinweis der Finanzverwaltung zu § 6 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Ausstellungsgegenstände – einzelne Gegenstände, die zu einer Verkaufsausstellung (z. B. Sanitärausstellung) zusammengefasst sind, es sei denn, einzelne der zu der Ausstellung zusammengefassten Wirtschaftsgüter haben ihre selbständige Bewertbarkeit dadurch verloren, dass sie…

Amtlicher Wortlaut

– Ausstellungsgegenstände – einzelne Gegenstände, die zu einer Verkaufsausstellung (z. B. Sanitärausstellung) zusammengefasst sind, es sei denn, einzelne der zu der Ausstellung zusammengefassten Wirtschaftsgüter haben ihre selbständige Bewertbarkeit dadurch verloren, dass sie fest und auf längere Dauer mit anderen Gegenständen verbunden sind und nur in dieser technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgemäßen Zweck erfüllen können, z. B. Badewanne und Armaturen >BFH vom 09.08.2001 – III R 30/00 (BStBl II S. 842)

– Bestecke in Gaststätten, Hotels, Kantinen >BFH vom 19.11.1953 – IV 360/53 U (BStBl III 1954 S. 18)

– Bibliothek eines Rechtsanwalts >BFH vom 17.05.1968 – VI R 196/67 (BStBl II S. 566)

– Bücher einer Leih‑ oder Fachbücherei >BFH vom 08.12.1967 – IV 80/63 (BStBl II 1968 S. 149)

– Einrichtungsgegenstände in Läden, Werkstätten, Büros, Hotels, Gaststätten u. ä. – auch als Erstausstattung und in einheitlichem Stil >BFH vom 29.07.1966 – IV R 138/66 (BStBl III 1967 S. 61)

– Fässer/Flaschen >BFH vom 01.07.1981 – I R 148/78 (BStBl II 1982 S. 246)

– Grundausstattung einer Kfz-Werkstatt mit Spezialwerkzeugen >BFH vom 17.05.1968 – VI R 19/68 (BStBl II S. 571)

– Instrumentarium eines Arztes, auch als Grundausstattung

– Kisten >BFH vom 01.07.1981 – I R 148/78 (BStBl II 1982 S. 246)

– Lampen als selbständige Wirtschaftsgüter (Steh‑, Tisch‑ und Hängelampen)

– Leergut >BFH vom 01.07.1981 – I R 148/78 (BStBl II 1982 S. 246)

– >BMF vom 08.12.2025 (BStBl I 2026 S. 2042)

– Möbel in Hotels und Gaststätten, auch als Erstausstattung >BFH vom 17.05.1968 – VI R 113/67 (BStBl II S. 566)

– Müllbehälter eines Müllabfuhrunternehmens, auch Systemmüllbehälter

– Musterbücher und ‑kollektionen im Tapeten‑ und Buchhandel >BFH vom 25.11.1965 – IV 299/63 U (BStBl III 1966 S. 86)

– Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät >BFH vom 07.09.2000 – III R 71/97 (BStBl II 2001 S. 41)

– Paletten zum Transport und zur Lagerung von Waren >BFH vom 09.12.1977 – III R 94/76 (BStBl II 1978 S. 322 und vom 25.08.1989 – III R 125/84, BStBl II 1990 S. 82)

– Regale, die aus genormten Stahlregalteilen zusammengesetzt und nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung i. d. R. auf Dauer in dieser Zusammensetzung genutzt werden >BFH vom 26.07.1979 – IV R 170/74 (BStBl II 1980 S. 176) sowie Regale, die zu Schrankwänden zusammengesetzt sind >BFH vom 09.08.2001 – III R 43/98 (BStBl II 2002 S. 100)

– Ruhebänke als Werbeträger

– Schallplatten

– Schreibtischkombinationsteile, die nicht fest miteinander verbunden sind, wie z. B. Tisch, Rollcontainer, Computerbeistelltisch >BFH vom 21.07.1998 – III R 110/95 (BStBl II S. 789) sowie einzelne Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraubten Schreibtischkombination, es sei denn, das einzelne Element ist aus technischen Gründen (z. B. wegen fehlender Standfestigkeit) nicht selbständig nutzungsfähig >BFH vom 09.08.2001 – III R 43/98 (BStBl II 2002 S. 100)

– Schriftenminima in einem Druckereibetrieb >BFH vom 18.11.1975 – VIII R 9/73 (BStBl II 1976 S. 214)

– Spezialbeleuchtungsanlagen in einem Schaufenster >BFH vom 05.03.1974 – I R 160/72 (BStBl II S. 353)

– Spinnkannen einer Weberei >BFH vom 09.12.1977 – III R 94/76 (BStBl II 1978 S. 322)

– Straßenleuchten >BFH vom 28.03.1973 – I R 105/71 (BStBl II 1974 S. 2)

– Transportkästen in einer Weberei zum Transport von Garnen >BFH vom 17.05.1968 – VI R 232/67 (BStBl II S. 568)

– Trivialprogramme >R 5.5 Abs. 1

– Wäsche in Hotels >BFH vom 17.05.1968 – VI R 113/67 (BStBl II S. 566)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6 EStG – Bewertung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. ²Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. ³Teilwert ist der Betrag, den…

§ 6 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 6 EStG

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  1. 1
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    Einzelunternehmer U nutzt seinen Pkw nachweislich zu 35 % betrieblich. Welche Aussage trifft zu?

    Bewegliche WG mit einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können dem gewillkürten BV zugeordnet werden (zur betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 10 %: BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11); sie sind dann in vollem Umfang BV (keine Aufteilung beweglicher WG). Die Privatnutzung ist als Nutzungsentnahme mit den anteiligen Kosten zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR); die 1 %-Regelung gilt nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

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  2. 2
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    Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.

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  3. 3
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    Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.

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  4. 4
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    Die Z-GmbH erwirbt am 1.2.2025 ein Gebäude (AK Gebäude 400.000 €, Grund und Boden 100.000 €). Im Jahr 2026 lässt sie Instandsetzungen für 70.000 € netto durchführen. Wie sind die Aufwendungen steuerlich zu behandeln?

    Bezugsgröße der 15 %-Grenze sind nur die AK des Gebäudes: 15 % × 400.000 € = 60.000 €. Die Aufwendungen (netto) übersteigen die Grenze und fallen in den Dreijahreszeitraum → in voller Höhe von 70.000 € anschaffungsnahe HK (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nicht nur der übersteigende Teil.

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  5. 5
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    Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?

    Halbe RND = 3 Jahre. Planmäßiger Restbuchwert nach 3 Jahren: 60.000 € − 3 × 10.000 € = 30.000 €. Der Teilwert von 35.000 € liegt also nicht während mindestens der halben RND unter dem planmäßigen Restbuchwert → nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Folge: HB-Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), steuerlich keine TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

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