Bilanzsteuerrecht · Klausurtag 3

Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG · § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG · § 253 HGB

Die Folgebewertung bei gesunkenen Werten: gemildertes und strenges Niederstwertprinzip in der Handelsbilanz, Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung in der Steuerbilanz und das Wertaufholungsgebot.
Sehr häufig geprüft Lerneinheit · ca. 75 Min.Rechtsstand 2026Stand: 14.10.2026
Challenge zum Thema: Lückenfall mit 10 Lücken, 8 Prüfungsfragen und ein Klausurfall (30 Minuten).
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Lernziele

  • Sie können das Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 3 S. 5, 6 und Abs. 4 HGB für Anlage- und Umlaufvermögen sicher anwenden.

  • Sie können den Teilwert definieren, die Teilwertvermutungen nennen und ihre Widerlegung beurteilen.

  • Sie können prüfen, ob eine Wertminderung voraussichtlich dauernd ist (halbe Restnutzungsdauer, börsennotierte Aktien, Umlaufvermögen).

  • Sie können Wertaufholungen nach § 253 Abs. 5 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG einschließlich der Obergrenze berechnen.

  • Sie können die Abweichungen zwischen HB und StB samt Buchungssätzen und Gewinnauswirkungen darstellen.

Niederstwertprinzip in der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 3 S. 5, 6 und Abs. 4 HGB)

Ausfluss des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Am Stichtag drohende Wertminderungen sind zu antizipieren. Das HGB unterscheidet nach Vermögensart und Dauer der Wertminderung.

Vermögensartvoraussichtlich dauerndvoraussichtlich vorübergehend
Anlagevermögen (ohne Finanzanlagen)Pflicht (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB)Verbot
FinanzanlagenPflichtWahlrecht (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB)
UmlaufvermögenPflicht (§ 253 Abs. 4 HGB)Pflicht
  • Gemildertes Niederstwertprinzip im AV: Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert grundsätzlich nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
  • Strenges Niederstwertprinzip im UV: Abschreibung auf den niedrigeren Wert, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Stichtag ergibt, hilfsweise auf den beizulegenden Wert – unabhängig von der Dauer.

Steuerliche Orientierung für Vorräte:

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Handelswaren: grundsätzlich Beschaffungsmarkt (Wiederbeschaffungskosten; R 6.8 Abs. 2 EStR);
  • zum Absatz bestimmte Vorräte: bei gesunkenem Absatzwert retrograde Teilwertermittlung aus dem voraussichtlichen Verkaufserlös abzüglich durchschnittlichem Unternehmergewinn und noch anfallendem betrieblichem Aufwand (R 6.8 Abs. 2 EStR; H 6.8 (Retrograde Bewertungsmethode) EStH). Für die handelsrechtliche Abschreibung des UV ist der Börsen- oder Marktpreis und, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, der beizulegende Wert maßgebend (§ 253 Abs. 4 HGB).

Stichtagsprinzip: Maßgebend sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Erkenntnisse bis zur Aufstellung sind nur zu berücksichtigen, soweit sie Verhältnisse am Stichtag erhellen; erst nach dem Stichtag eintretende Wertänderungen sind wertbegründend und bleiben für den Stichtagswert unberücksichtigt (BFH, Urteil vom 10.06.2021, IV R 2/19).

Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei abnutzbarem AV die Dauerhaftigkeit in HB und StB ausdrücklich: § 253 Abs. 3 S. 5 HGB knüpft die HB-Pflicht daran; steuerlich muss der Teilwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08).

Teilwert: Definition, Grenzen und Teilwertvermutungen

Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der von der Marktlage am Bilanzstichtag bestimmt wird (H 6.7 (Teilwertbegriff) EStH).

Grenzen bei der Schätzung (H 6.7 (Schätzung) EStH):

  • Obergrenze: Wiederbeschaffungskosten;
  • Untergrenze: Einzelveräußerungspreis.

Teilwertvermutungen (widerlegbar; H 6.7 (Teilwertvermutungen) EStH):

Zeitpunkt / WGvermuteter Teilwert
im Zeitpunkt der Anschaffung oder HerstellungAK/HK
später: nicht abnutzbares AVAK/HK
später: abnutzbares AVAK/HK abzüglich lineare AfA
UmlaufvermögenWiederbeschaffungskosten

Widerlegung durch den Steuerpflichtigen anhand objektiv feststellbarer Tatsachen (R 6.7 EStR), z. B. durch Nachweis

  • gesunkener Wiederbeschaffungskosten,
  • einer Fehlmaßnahme (der wirtschaftliche Nutzen bleibt bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem Aufwand zurück; H 6.7 (Fehlmaßnahme) EStH),
  • technischer Überholung, Beschädigung oder fehlender Verwendbarkeit.

Waren mit gesunkenen Verkaufspreisen: Steuerlich wird der Teilwert retrograd ermittelt: voraussichtlicher Verkaufserlös abzüglich durchschnittlicher Unternehmergewinn und abzüglich des nach dem Stichtag noch anfallenden betrieblichen Aufwands (R 6.8 Abs. 2 EStR). Für den handelsrechtlichen Ansatz gilt § 253 Abs. 4 HGB.

Klausurhinweis: Empfehlung: Wenn der Sachverhalt „Teilwert = beizulegender Wert“ vorgibt, prüfen Sie die Rechtsfolgen in HB und StB getrennt; § 253 Abs. 3, 4 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG sehen unterschiedliche Pflichten und Wahlrechte vor.

Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz: Dauerhaftigkeit und Wahlrecht

Rechtsgrundlagen:

Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann er angesetzt werden. Daraus folgt:

  1. Dauerhaftigkeit ist zwingende Voraussetzung – auch beim Umlaufvermögen. Vorübergehende Wertminderungen berechtigen steuerlich nicht zur TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2 und § 5 Abs. 6 EStG; R 6.8 Abs. 1 EStR).
  2. „Voraussichtlich dauernd“ bedeutet ein nachhaltiges Absinken unter den maßgeblichen Buchwert (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08); aus Sicht des Stichtags müssen mehr Gründe für als gegen ein Andauern sprechen (BFH, Urteil vom 21.09.2016, X R 58/14). Werterhellende Erkenntnisse bis zur Bilanzaufstellung sind einzubeziehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
  3. Wahlrecht: Die TWA ist ein steuerliches Wahlrecht, das unabhängig von der HB ausgeübt werden darf (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG; R 6.8 Abs. 1 EStR). Wird trotz handelsrechtlicher Pflichtabschreibung steuerlich verzichtet, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG aufzunehmen (R 6.8 Abs. 1 EStR).
HBStB
AV, dauerndPflichtWahlrecht
AV, vorübergehendVerbot (Finanzanlagen: Wahlrecht)Verbot
UV, dauerndPflichtWahlrecht
UV, vorübergehendPflichtVerbot

Eine unterlassene TWA kann in einem späteren Jahr nachgeholt werden, solange die dauernde Wertminderung fortbesteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG; R 6.8 Abs. 1 EStR).

Klausurhinweis: Empfehlung: Leiten Sie die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts aus der Interessenlage im Sachverhalt ab und begründen Sie sie; § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG ordnen die TWA nicht zwingend an.

Dauernde Wertminderung im Einzelnen

Abnutzbares Anlagevermögen: Eine Wertminderung ist voraussichtlich dauernd, wenn der Wert des WG zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Die objektive RND ist maßgeblich; für Gebäude sind § 7 Abs. 4 und 5 EStG, im Übrigen grundsätzlich die amtlichen AfA-Tabellen zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08; H 7.4 (AfA-Tabellen) EStH).

Prüfung: planmäßiger Restbuchwert nach Ablauf der halben RND > Teilwert am Stichtag → dauernd.

Beispiel: AK 100.000 €, ND 10 Jahre; Buchwert nach 2 Jahren 80.000 €, RND 8 Jahre, Teilwert 30.000 €. Restbuchwert nach 4 weiteren Jahren: 40.000 € > 30.000 € → dauernd. Bei einem Teilwert von 50.000 € wäre die Wertminderung nicht dauernd (40.000 € < 50.000 €).

Nicht abnutzbares Anlagevermögen: Bei unbebauten Grundstücken ist die Minderung dauernd, wenn aus Stichtagssicht mehr Gründe für als gegen ihr Andauern sprechen (BFH, Urteil vom 21.09.2016, X R 58/14), etwa bei fortbestehenden Altlasten oder dauerhaften planungsrechtlichen Beschränkungen; bloße Marktschwankungen reichen dafür nicht.

Börsennotierte Aktien des Anlagevermögens: Nach BFH-Rechtsprechung ist von einer dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs am Stichtag unter den Kurs im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % übersteigt. Kursentwicklungen nach dem Stichtag sind wertbegründend und unbeachtlich (BFH, Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10).

Festverzinsliche Wertpapiere: Allein zinsbedingte Kursrückgänge rechtfertigen keine TWA unter den Nennwert, wenn die Rückzahlung zum Nennwert bei Endfälligkeit gesichert ist (BFH, Urteil vom 08.06.2011, I R 98/10).

Umlaufvermögen (im Übrigen): Nach dem in H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH genannten BMF-Schreiben vom 02.09.2016 ist die Minderung dauernd, wenn sie bis zur Bilanzaufstellung oder zum früheren Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt anhält. Steigt der Wert bis dahin wieder, ist die TWA steuerlich insoweit unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG); handelsrechtlich bleibt es beim Stichtagswert (§ 252 Abs. 1 Nr. 3, § 253 Abs. 4 HGB).

Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG)

Handelsbilanz: Ein niedrigerer Wertansatz nach § 253 Abs. 3 S. 5, 6 oder Abs. 4 HGB darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 S. 1 HGB) → Zuschreibungsgebot für alle Kaufleute. Ausnahme: Beim entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert ist der niedrigere Wert beizubehalten (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB).

Steuerbilanz: WG, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wj zum Anlagevermögen gehört haben, sind mit den (fortgeführten) AK/HK anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG; für nicht abnutzbares AV und UV über § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG).

  • Jährliche Prüfung: Die TWA muss zu jedem Stichtag neu begründet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG; für Beteiligungen H 6.2 (Wertaufholungsgebot bei Beteiligungen) EStH).
  • Feststellungslast beim Steuerpflichtigen: Gelingt der Nachweis eines fortbestehenden niedrigeren Teilwerts nicht, ist zuzuschreiben.
  • Obergrenze: die fortgeführten AK/HK – also AK/HK abzüglich der planmäßigen AfA, die ohne TWA angefallen wäre; beim nicht abnutzbaren AV und UV die AK/HK.

Berechnung der Zuschreibung:

Schritt
1. Buchwert vor Zuschreibung (nach AfA des laufenden Jahres)
2. Teilwert / beizulegender Wert am Stichtag
3. Obergrenze: fortgeführte AK/HK
4. Zuschreibung = min(Teilwert, Obergrenze) − Buchwert

Buchung: z. B. Technische Anlagen und Maschinen an Erträge aus Zuschreibungen (sonstige betriebliche Erträge).

Klausurhinweis: Empfehlung: Rechnen Sie für die Zuschreibungsobergrenze die ursprüngliche AfA-Reihe fort (AK − planmäßige AfA ohne TWA), weil § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG auf die fortgeführten AK/HK verweist.

Buchungstechnik, Folge-AfA und außerbilanzielle Korrekturen

Buchungssätze:

  • AV: Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen an Technische Anlagen und Maschinen;
  • UV: Abschreibungen auf Vorräte bzw. Materialaufwand an Rohstoffe (handelsrechtlich ggf. Abschreibungen auf Umlaufvermögen, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten);
  • Wertaufholung: Anlagekonto an Erträge aus Zuschreibungen.

Folge-AfA: Nach einer TWA bemisst sich die weitere AfA nach dem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 S. 1, 2 EStG).

Abgrenzung zur AfaA: Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 S. 7 EStG) setzt eine außergewöhnliche Substanz- oder Nutzungseinbuße voraus (H 7.4 (AfaA) EStH) und ist unabhängig vom Teilwert; entfällt der Grund, ist zuzuschreiben (§ 7 Abs. 1 S. 7 EStG).

Außerbilanzielle Korrekturen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften:

  • Hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, sind Gewinnminderungen aus der TWA bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG) → außerbilanzielle Hinzurechnung.
  • Gehören die Anteile zum BV einer natürlichen Person oder Personengesellschaft, ist die TWA nur zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG, Teileinkünfteverfahren).

Abweichung HB/StB: Entsteht durch die TWA-Regeln eine Differenz (z. B. Pflichtabschreibung im UV bei nur vorübergehender Wertminderung), ist die HB nach § 60 Abs. 2 EStDV anzupassen bzw. eine Steuerbilanz aufzustellen; für die HB sind latente Steuern nach § 274 HGB zu prüfen. Eine Verzeichnisführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG ist nur erforderlich, wenn die Abweichung auf der Ausübung eines Wahlrechts beruht.

Klausurhinweis: Empfehlung: Gliedern Sie die Lösung nach (1) Bilanzansatz HB, (2) Bilanzansatz StB, (3) Buchung, (4) Gewinnauswirkung und (5) außerbilanzieller Korrektur, damit die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 253 Abs. 3, 4 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG und § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sichtbar bleiben.

Prüfungsschema: Teilwertabschreibung und Wertaufholung

So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.

  1. 1

    Bewertungsobjekt bestimmen und Buchwert vor außerplanmäßiger Abschreibung ermitteln (fortgeführte AK/HK nach planmäßiger AfA)

  2. 2

    Vergleichswert ermitteln: HB beizulegender Wert bzw. Börsen-/Marktpreis; StB Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, H 6.7 (Teilwertvermutungen) EStH)

  3. 3

    Zuordnung: abnutzbares AV, nicht abnutzbares AV, Finanzanlage oder Umlaufvermögen

  4. 4

    Dauer der Wertminderung prüfen (halbe Restnutzungsdauer: BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08; Kursverlust über 5 %: BFH, Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10; Anhalten bis zur Bilanzaufstellung: H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH)

  5. 5

    HB-Rechtsfolge: Pflicht, Wahlrecht oder Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5, 6 und Abs. 4 HGB)

  6. 6

    StB-Rechtsfolge: Wahlrecht nur bei dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2 EStG); Verzeichnis bei abweichender Wahlrechtsausübung

  7. 7

    In Folgejahren: Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG) bis zur Obergrenze der fortgeführten AK/HK

  8. 8

    Buchungssatz, Gewinnauswirkung HB/StB, außerbilanzielle Korrekturen (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG, § 3c Abs. 2 EStG)

Klausurfallen

Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.

Musterfall: Technisch überholte Spezialmaschine

Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.

Sachverhalt

Die X-GmbH (Wj = Kj) hat am 2.1.2023 eine Spezialmaschine für 120.000 € (netto) angeschafft; betriebsgewöhnliche ND 10 Jahre, lineare AfA 12.000 € jährlich. Die AfA 2025 ist gebucht; der Buchwert zum 31.12.2025 beträgt 84.000 €.

Infolge einer im November 2025 auf den Markt gekommenen technischen Neuentwicklung beträgt der Wiederbeschaffungswert einer gleichwertigen gebrauchten Maschine am 31.12.2025 nur noch 36.000 € (= Teilwert = beizulegender Wert). Die Restnutzungsdauer beträgt unverändert 7 Jahre. Die GmbH möchte einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn ausweisen.

Variante: Der Teilwert beträgt 50.000 €.

Frage

Mit welchem Wert ist die Maschine zum 31.12.2025 in HB und StB anzusetzen? Nennen Sie den Buchungssatz, die Gewinnauswirkung und die AfA ab 2026. Wie ist die Variante zu beurteilen?

Lösung
  1. 1. Ausgangswert und Vermögensart

    Die Maschine ist abnutzbares Anlagevermögen. Ausgangswert sind die fortgeführten AK: 120.000 € − 3 × 12.000 € = 84.000 € (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG). Der Teilwert von 36.000 € liegt darunter.

  2. 2. Dauerhaftigkeit der Wertminderung

    Steuerlich ist eine Wertminderung voraussichtlich dauernd, wenn der Wert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Für die HB ist die Dauerhaftigkeit gesondert nach § 253 Abs. 3 S. 5 HGB zu beurteilen.

    • Halbe RND: 7 Jahre / 2 = 3,5 Jahre
    • Planmäßiger Restbuchwert nach 3,5 Jahren: 84.000 € − 3,5 × 12.000 € = 42.000 €
    • 42.000 € > Teilwert 36.000 € → voraussichtlich dauernde Wertminderung
  3. 3. Handelsbilanz

    Die technische Überholung lässt die Wertminderung auch handelsrechtlich als voraussichtlich dauernd erscheinen. Für das AV besteht dann die Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB).

    Außerplanmäßige Abschreibung: 84.000 € − 36.000 € = 48.000 €

    Buchung: Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen 48.000 € an Technische Anlagen und Maschinen 48.000 €

    HB-Ansatz 31.12.2025: 36.000 €

  4. 4. Steuerbilanz

    § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG gewährt bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ein Wahlrecht zur TWA, das unabhängig von der HB ausgeübt werden kann (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG). Da die GmbH einen niedrigen steuerlichen Gewinn wünscht, übt sie es aus.

    StB-Ansatz 31.12.2025: 36.000 €; Gewinnauswirkung HB und StB: −48.000 €. Da HB und StB übereinstimmen, ist kein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG erforderlich.

  5. 5. Folge-AfA ab 2026

    Die weitere AfA bemisst sich nach dem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 S. 1, 2 EStG):

    36.000 € / 7 Jahre = 5.142,86 € jährlich (HB und StB).

    In jedem Folgejahr ist zu prüfen, ob der Teilwert wieder gestiegen ist (Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG).

  6. 6. Variante: Teilwert 50.000 €

    Planmäßiger Restbuchwert nach 3,5 Jahren: 42.000 € < Teilwert 50.000 € → Wertminderung nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08).

    Ansatz in HB und StB: 84.000 €; keine Buchung, keine Gewinnauswirkung.

Ergebnis:

Die Maschine ist in HB und StB mit 36.000 € anzusetzen (Gewinnminderung 48.000 €, AfA ab 2026 jährlich 5.142,86 €); in der Variante bleibt es mangels dauernder Wertminderung bei 84.000 €.

Jetzt Sie: drei Challenges zu Teilwertabschreibung & Wertaufholung

Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.

Lückenfall

Lückenfall: Wertaufholung bei einem unbebauten Grundstück

Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.

Sachverhalt

Die W-GmbH (Wj = Kj) hält seit 2020 ein unbebautes Grundstück als Reservefläche im Anlagevermögen (AK 200.000 €). Wegen einer geplanten Ausweisung als Grünfläche ist der Teilwert zum 31.12.2024 voraussichtlich dauernd auf 150.000 € gesunken; die GmbH hat in HB und StB auf 150.000 € abgeschrieben.

Im Jahr 2025 wird die Planung endgültig aufgegeben. Der Teilwert (= beizulegender Wert) beträgt am 31.12.2025 185.000 €.

Grund und Boden ist Anlagevermögen und wird steuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. EStG bewertet.Handelsrechtlich darf der niedrigere Wertansatz nach § Abs. 5 S. 1 HGB nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Steuerlich gilt über § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. EStG: Die GmbH müsste nachweisen, dass weiterhin ein niedrigerer Teilwert vorliegt; die trägt der Steuerpflichtige. Es besteht daher ein .Obergrenze der Zuschreibung sind die von 200.000 €. Das Grundstück ist zum 31.12.2025 in HB und StB mit € anzusetzen.Buchungssatz: Grund und Boden € an 35.000 €. Der Gewinn erhöht sich in HB und StB entsprechend.
Zahlen ohne Tausenderpunkt sind in Ordnung, Normen ohne „§“.
Lösungstext
Erst ausfüllen, dann prüfen
Challenge

Teilwertabschreibung & Wertaufholung: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung

Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?

    Halbe RND = 3 Jahre. Planmäßiger Restbuchwert nach 3 Jahren: 60.000 € − 3 × 10.000 € = 30.000 €. Der Teilwert von 35.000 € liegt also nicht während mindestens der halben RND unter dem planmäßigen Restbuchwert → nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Folge: HB-Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), steuerlich keine TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Rohstoffe (AK 20.000 €) haben am 31.12.2025 einen Wiederbeschaffungspreis von 17.000 €. Bis zur Bilanzaufstellung steigt der Preis wieder auf 20.000 €. Wie ist zu bewerten?

    HB: strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB) – Abschreibung auf den Stichtagswert von 17.000 €; der spätere Preisanstieg ist wertbegründend (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). StB: TWA nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Beim UV ist dies nach der in H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH genannten Verwaltungsauffassung nur der Fall, wenn die Minderung bis zur Bilanzaufstellung anhält – hier nicht → 20.000 €.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wie ist eine voraussichtlich nur vorübergehende Wertminderung bei Finanzanlagen in der HB zu behandeln?

    Für Finanzanlagen gewährt § 253 Abs. 3 S. 6 HGB ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung. Steuerlich ist eine TWA in diesem Fall unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wer trägt steuerlich die Feststellungslast dafür, dass ein niedrigerer Teilwert in den Folgejahren beibehalten werden darf?

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (für Nr. 2 über S. 3) sind die fortgeführten AK/HK anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann. Gelingt der Nachweis nicht, besteht ein Wertaufholungsgebot.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie das Niederstwertprinzip in der Handelsbilanz.

    Typische Nachfrage: Wie ermitteln Sie den beizulegenden Wert bei fertigen Erzeugnissen?
  6. AV: außerplanmäßige Abschreibung Pflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (gemildertes Niederstwertprinzip).

  7. 7
    Prüferfrage · eigene Seite

    Was ist der Teilwert, und welche Teilwertvermutungen kennen Sie?

    Typische Nachfrage: Wie wird der Teilwert von Waren mit gesunkenen Verkaufspreisen ermittelt?
  8. Finanzanlagen: Abschreibungswahlrecht auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung.

Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →
Klausurfall

Drei Bewertungsfälle: Nachfrageeinbruch, Rohstoffpreise und Werterholung

Bearbeitungszeit: 30 MinutenPunkteschema: 16 Punkte
Sachverhalt

Die T-GmbH (Wj = Kj) stellt ihre Bilanz zum 31.12.2025 am 15.3.2026 auf. Sie möchte – soweit zulässig – einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn ausweisen. Die planmäßige AfA 2025 ist jeweils zutreffend gebucht.

  1. Maschine B: angeschafft am 2.1.2021 für 200.000 €, ND 8 Jahre, lineare AfA 25.000 € jährlich; Buchwert 31.12.2025: 75.000 €. Wegen eines Nachfrageeinbruchs bei den auf ihr gefertigten Produkten beträgt der Teilwert (= beizulegender Wert) am 31.12.2025 nur 40.000 €; Restnutzungsdauer 3 Jahre.
  2. Rohstoffe: Vorrat am 31.12.2025 mit AK von 80.000 €. Wegen einer kurzfristigen Marktstörung betrug der Wiederbeschaffungspreis am Stichtag nur 68.000 €. Bis zur Bilanzaufstellung ist der Preis wieder auf 81.000 € gestiegen; die Rohstoffe werden normal in der Produktion verbraucht.
  3. Maschine C: angeschafft am 2.1.2022 für 100.000 €, ND 10 Jahre. Zum 31.12.2023 wurde wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung in HB und StB auf den Teilwert von 40.000 € abgeschrieben (RND damals 8 Jahre); seitdem beträgt die AfA 5.000 € jährlich. Buchwert 31.12.2025: 30.000 €. Durch einen neuen Großauftrag ist der Teilwert (= beizulegender Wert) am 31.12.2025 auf 65.000 € gestiegen.
Aufgabe
  1. Beurteilen Sie die Sachverhalte handels- und steuerrechtlich und ermitteln Sie die Bilanzansätze zum 31.12.2025 in HB und StB.
  2. Nennen Sie die erforderlichen Buchungssätze.
  3. Stellen Sie die Gewinnauswirkungen für HB und StB dar und gehen Sie auf formelle Folgen einer Abweichung zwischen HB und StB ein.
Fall lösen und nach Punkteschema korrigieren lassen

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Die Normen dazu

Die zentralen Vorschriften zu Teilwertabschreibung & Wertaufholung im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.

§ 6 EStG – Bewertung

Einkommensteuergesetz

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. ²Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden […]

Vollständiger Wortlaut von § 6 EStG

§ 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung

Handelsgesetzbuch

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen […]

Vollständiger Wortlaut von § 253 HGB

Rechtsprechung des BFH

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