Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG · § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG · § 253 HGB
Lernziele
Sie können das Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 3 S. 5, 6 und Abs. 4 HGB für Anlage- und Umlaufvermögen sicher anwenden.
Sie können den Teilwert definieren, die Teilwertvermutungen nennen und ihre Widerlegung beurteilen.
Sie können prüfen, ob eine Wertminderung voraussichtlich dauernd ist (halbe Restnutzungsdauer, börsennotierte Aktien, Umlaufvermögen).
Sie können Wertaufholungen nach § 253 Abs. 5 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG einschließlich der Obergrenze berechnen.
Sie können die Abweichungen zwischen HB und StB samt Buchungssätzen und Gewinnauswirkungen darstellen.
Niederstwertprinzip in der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 3 S. 5, 6 und Abs. 4 HGB)
Ausfluss des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Am Stichtag drohende Wertminderungen sind zu antizipieren. Das HGB unterscheidet nach Vermögensart und Dauer der Wertminderung.
| Vermögensart | voraussichtlich dauernd | voraussichtlich vorübergehend |
|---|---|---|
| Anlagevermögen (ohne Finanzanlagen) | Pflicht (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB) | Verbot |
| Finanzanlagen | Pflicht | Wahlrecht (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB) |
| Umlaufvermögen | Pflicht (§ 253 Abs. 4 HGB) | Pflicht |
- Gemildertes Niederstwertprinzip im AV: Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert grundsätzlich nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
- Strenges Niederstwertprinzip im UV: Abschreibung auf den niedrigeren Wert, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Stichtag ergibt, hilfsweise auf den beizulegenden Wert – unabhängig von der Dauer.
Steuerliche Orientierung für Vorräte:
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Handelswaren: grundsätzlich Beschaffungsmarkt (Wiederbeschaffungskosten; R 6.8 Abs. 2 EStR);
- zum Absatz bestimmte Vorräte: bei gesunkenem Absatzwert retrograde Teilwertermittlung aus dem voraussichtlichen Verkaufserlös abzüglich durchschnittlichem Unternehmergewinn und noch anfallendem betrieblichem Aufwand (R 6.8 Abs. 2 EStR; H 6.8 (Retrograde Bewertungsmethode) EStH). Für die handelsrechtliche Abschreibung des UV ist der Börsen- oder Marktpreis und, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, der beizulegende Wert maßgebend (§ 253 Abs. 4 HGB).
Stichtagsprinzip: Maßgebend sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Erkenntnisse bis zur Aufstellung sind nur zu berücksichtigen, soweit sie Verhältnisse am Stichtag erhellen; erst nach dem Stichtag eintretende Wertänderungen sind wertbegründend und bleiben für den Stichtagswert unberücksichtigt (BFH, Urteil vom 10.06.2021, IV R 2/19).
Klausurhinweis: Empfehlung: Prüfen Sie bei abnutzbarem AV die Dauerhaftigkeit in HB und StB ausdrücklich: § 253 Abs. 3 S. 5 HGB knüpft die HB-Pflicht daran; steuerlich muss der Teilwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08).
Teilwert: Definition, Grenzen und Teilwertvermutungen
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der von der Marktlage am Bilanzstichtag bestimmt wird (H 6.7 (Teilwertbegriff) EStH).
Grenzen bei der Schätzung (H 6.7 (Schätzung) EStH):
- Obergrenze: Wiederbeschaffungskosten;
- Untergrenze: Einzelveräußerungspreis.
Teilwertvermutungen (widerlegbar; H 6.7 (Teilwertvermutungen) EStH):
| Zeitpunkt / WG | vermuteter Teilwert |
|---|---|
| im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung | AK/HK |
| später: nicht abnutzbares AV | AK/HK |
| später: abnutzbares AV | AK/HK abzüglich lineare AfA |
| Umlaufvermögen | Wiederbeschaffungskosten |
Widerlegung durch den Steuerpflichtigen anhand objektiv feststellbarer Tatsachen (R 6.7 EStR), z. B. durch Nachweis
- gesunkener Wiederbeschaffungskosten,
- einer Fehlmaßnahme (der wirtschaftliche Nutzen bleibt bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem Aufwand zurück; H 6.7 (Fehlmaßnahme) EStH),
- technischer Überholung, Beschädigung oder fehlender Verwendbarkeit.
Waren mit gesunkenen Verkaufspreisen: Steuerlich wird der Teilwert retrograd ermittelt: voraussichtlicher Verkaufserlös abzüglich durchschnittlicher Unternehmergewinn und abzüglich des nach dem Stichtag noch anfallenden betrieblichen Aufwands (R 6.8 Abs. 2 EStR). Für den handelsrechtlichen Ansatz gilt § 253 Abs. 4 HGB.
Klausurhinweis: Empfehlung: Wenn der Sachverhalt „Teilwert = beizulegender Wert“ vorgibt, prüfen Sie die Rechtsfolgen in HB und StB getrennt; § 253 Abs. 3, 4 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG sehen unterschiedliche Pflichten und Wahlrechte vor.
Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz: Dauerhaftigkeit und Wahlrecht
Rechtsgrundlagen:
- abnutzbares AV: § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG;
- nicht abnutzbares AV (Grund und Boden, Beteiligungen) und Umlaufvermögen: § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG.
Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann er angesetzt werden. Daraus folgt:
- Dauerhaftigkeit ist zwingende Voraussetzung – auch beim Umlaufvermögen. Vorübergehende Wertminderungen berechtigen steuerlich nicht zur TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2 und § 5 Abs. 6 EStG; R 6.8 Abs. 1 EStR).
- „Voraussichtlich dauernd“ bedeutet ein nachhaltiges Absinken unter den maßgeblichen Buchwert (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08); aus Sicht des Stichtags müssen mehr Gründe für als gegen ein Andauern sprechen (BFH, Urteil vom 21.09.2016, X R 58/14). Werterhellende Erkenntnisse bis zur Bilanzaufstellung sind einzubeziehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
- Wahlrecht: Die TWA ist ein steuerliches Wahlrecht, das unabhängig von der HB ausgeübt werden darf (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG; R 6.8 Abs. 1 EStR). Wird trotz handelsrechtlicher Pflichtabschreibung steuerlich verzichtet, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG aufzunehmen (R 6.8 Abs. 1 EStR).
| HB | StB | |
|---|---|---|
| AV, dauernd | Pflicht | Wahlrecht |
| AV, vorübergehend | Verbot (Finanzanlagen: Wahlrecht) | Verbot |
| UV, dauernd | Pflicht | Wahlrecht |
| UV, vorübergehend | Pflicht | Verbot |
Eine unterlassene TWA kann in einem späteren Jahr nachgeholt werden, solange die dauernde Wertminderung fortbesteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG; R 6.8 Abs. 1 EStR).
Klausurhinweis: Empfehlung: Leiten Sie die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts aus der Interessenlage im Sachverhalt ab und begründen Sie sie; § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG ordnen die TWA nicht zwingend an.
Dauernde Wertminderung im Einzelnen
Abnutzbares Anlagevermögen: Eine Wertminderung ist voraussichtlich dauernd, wenn der Wert des WG zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Die objektive RND ist maßgeblich; für Gebäude sind § 7 Abs. 4 und 5 EStG, im Übrigen grundsätzlich die amtlichen AfA-Tabellen zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08; H 7.4 (AfA-Tabellen) EStH).
Prüfung: planmäßiger Restbuchwert nach Ablauf der halben RND > Teilwert am Stichtag → dauernd.
Beispiel: AK 100.000 €, ND 10 Jahre; Buchwert nach 2 Jahren 80.000 €, RND 8 Jahre, Teilwert 30.000 €. Restbuchwert nach 4 weiteren Jahren: 40.000 € > 30.000 € → dauernd. Bei einem Teilwert von 50.000 € wäre die Wertminderung nicht dauernd (40.000 € < 50.000 €).
Nicht abnutzbares Anlagevermögen: Bei unbebauten Grundstücken ist die Minderung dauernd, wenn aus Stichtagssicht mehr Gründe für als gegen ihr Andauern sprechen (BFH, Urteil vom 21.09.2016, X R 58/14), etwa bei fortbestehenden Altlasten oder dauerhaften planungsrechtlichen Beschränkungen; bloße Marktschwankungen reichen dafür nicht.
Börsennotierte Aktien des Anlagevermögens: Nach BFH-Rechtsprechung ist von einer dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs am Stichtag unter den Kurs im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % übersteigt. Kursentwicklungen nach dem Stichtag sind wertbegründend und unbeachtlich (BFH, Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10).
Festverzinsliche Wertpapiere: Allein zinsbedingte Kursrückgänge rechtfertigen keine TWA unter den Nennwert, wenn die Rückzahlung zum Nennwert bei Endfälligkeit gesichert ist (BFH, Urteil vom 08.06.2011, I R 98/10).
Umlaufvermögen (im Übrigen): Nach dem in H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH genannten BMF-Schreiben vom 02.09.2016 ist die Minderung dauernd, wenn sie bis zur Bilanzaufstellung oder zum früheren Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt anhält. Steigt der Wert bis dahin wieder, ist die TWA steuerlich insoweit unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG); handelsrechtlich bleibt es beim Stichtagswert (§ 252 Abs. 1 Nr. 3, § 253 Abs. 4 HGB).
Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG)
Handelsbilanz: Ein niedrigerer Wertansatz nach § 253 Abs. 3 S. 5, 6 oder Abs. 4 HGB darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 S. 1 HGB) → Zuschreibungsgebot für alle Kaufleute. Ausnahme: Beim entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert ist der niedrigere Wert beizubehalten (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB).
Steuerbilanz: WG, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wj zum Anlagevermögen gehört haben, sind mit den (fortgeführten) AK/HK anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG; für nicht abnutzbares AV und UV über § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG).
- Jährliche Prüfung: Die TWA muss zu jedem Stichtag neu begründet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG; für Beteiligungen H 6.2 (Wertaufholungsgebot bei Beteiligungen) EStH).
- Feststellungslast beim Steuerpflichtigen: Gelingt der Nachweis eines fortbestehenden niedrigeren Teilwerts nicht, ist zuzuschreiben.
- Obergrenze: die fortgeführten AK/HK – also AK/HK abzüglich der planmäßigen AfA, die ohne TWA angefallen wäre; beim nicht abnutzbaren AV und UV die AK/HK.
Berechnung der Zuschreibung:
| Schritt | |
|---|---|
| 1. Buchwert vor Zuschreibung (nach AfA des laufenden Jahres) | |
| 2. Teilwert / beizulegender Wert am Stichtag | |
| 3. Obergrenze: fortgeführte AK/HK | |
| 4. Zuschreibung = min(Teilwert, Obergrenze) − Buchwert |
Buchung: z. B. Technische Anlagen und Maschinen an Erträge aus Zuschreibungen (sonstige betriebliche Erträge).
Klausurhinweis: Empfehlung: Rechnen Sie für die Zuschreibungsobergrenze die ursprüngliche AfA-Reihe fort (AK − planmäßige AfA ohne TWA), weil § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG auf die fortgeführten AK/HK verweist.
Buchungstechnik, Folge-AfA und außerbilanzielle Korrekturen
Buchungssätze:
- AV: Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen an Technische Anlagen und Maschinen;
- UV: Abschreibungen auf Vorräte bzw. Materialaufwand an Rohstoffe (handelsrechtlich ggf. Abschreibungen auf Umlaufvermögen, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten);
- Wertaufholung: Anlagekonto an Erträge aus Zuschreibungen.
Folge-AfA: Nach einer TWA bemisst sich die weitere AfA nach dem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 S. 1, 2 EStG).
Abgrenzung zur AfaA: Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 S. 7 EStG) setzt eine außergewöhnliche Substanz- oder Nutzungseinbuße voraus (H 7.4 (AfaA) EStH) und ist unabhängig vom Teilwert; entfällt der Grund, ist zuzuschreiben (§ 7 Abs. 1 S. 7 EStG).
Außerbilanzielle Korrekturen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften:
- Hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, sind Gewinnminderungen aus der TWA bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG) → außerbilanzielle Hinzurechnung.
- Gehören die Anteile zum BV einer natürlichen Person oder Personengesellschaft, ist die TWA nur zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG, Teileinkünfteverfahren).
Abweichung HB/StB: Entsteht durch die TWA-Regeln eine Differenz (z. B. Pflichtabschreibung im UV bei nur vorübergehender Wertminderung), ist die HB nach § 60 Abs. 2 EStDV anzupassen bzw. eine Steuerbilanz aufzustellen; für die HB sind latente Steuern nach § 274 HGB zu prüfen. Eine Verzeichnisführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG ist nur erforderlich, wenn die Abweichung auf der Ausübung eines Wahlrechts beruht.
Klausurhinweis: Empfehlung: Gliedern Sie die Lösung nach (1) Bilanzansatz HB, (2) Bilanzansatz StB, (3) Buchung, (4) Gewinnauswirkung und (5) außerbilanzieller Korrektur, damit die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 253 Abs. 3, 4 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG und § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sichtbar bleiben.
Prüfungsschema: Teilwertabschreibung und Wertaufholung
So bauen Sie die Lösung in der Klausur auf – Schritt für Schritt, mit den Normen.
- 1
Bewertungsobjekt bestimmen und Buchwert vor außerplanmäßiger Abschreibung ermitteln (fortgeführte AK/HK nach planmäßiger AfA)
- 2
Vergleichswert ermitteln: HB beizulegender Wert bzw. Börsen-/Marktpreis; StB Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, H 6.7 (Teilwertvermutungen) EStH)
- 3
Zuordnung: abnutzbares AV, nicht abnutzbares AV, Finanzanlage oder Umlaufvermögen
- 4
Dauer der Wertminderung prüfen (halbe Restnutzungsdauer: BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08; Kursverlust über 5 %: BFH, Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10; Anhalten bis zur Bilanzaufstellung: H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH)
- 5
HB-Rechtsfolge: Pflicht, Wahlrecht oder Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5, 6 und Abs. 4 HGB)
- 6
StB-Rechtsfolge: Wahlrecht nur bei dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Nr. 2 S. 2 EStG); Verzeichnis bei abweichender Wahlrechtsausübung
- 7
In Folgejahren: Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG) bis zur Obergrenze der fortgeführten AK/HK
- 8
Buchungssatz, Gewinnauswirkung HB/StB, außerbilanzielle Korrekturen (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG, § 3c Abs. 2 EStG)
Klausurfallen
Hier gehen in der Klausur die Punkte verloren.
Das strenge Niederstwertprinzip der HB wird für das Umlaufvermögen unbesehen in die StB übernommen – steuerlich ist auch beim UV eine voraussichtlich dauernde Wertminderung erforderlich (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG; R 6.8 Abs. 1 EStR).
Bei abnutzbarem AV wird nur der Teilwert mit dem Buchwert am Stichtag verglichen, ohne die Halbe-Restnutzungsdauer-Prüfung durchzuführen (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08).
Erst nach dem Stichtag eintretende Werterholungen werden fälschlich in der HB berücksichtigt – sie sind wertbegründend und bleiben für den Stichtagswert außer Ansatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; BFH, Urteil vom 10.06.2021, IV R 2/19). Steuerlich sind sie beim UV für die Dauerhaftigkeit bedeutsam (H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH).
Bei der Wertaufholung wird über die fortgeführten AK/HK hinaus zugeschrieben oder die Obergrenze mit der nach der TWA reduzierten AfA berechnet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG).
Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen werden ohne außerbilanzielle Korrektur (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG bzw. § 3c Abs. 2 EStG) als voll abziehbar behandelt.
Bei Verzicht auf die steuerliche TWA trotz handelsrechtlicher Pflichtabschreibung fehlt der Hinweis auf das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG (R 6.8 Abs. 1 EStR).
Musterfall: Technisch überholte Spezialmaschine
Ein vollständig gelöster Fall im Gutachtenstil.
Die X-GmbH (Wj = Kj) hat am 2.1.2023 eine Spezialmaschine für 120.000 € (netto) angeschafft; betriebsgewöhnliche ND 10 Jahre, lineare AfA 12.000 € jährlich. Die AfA 2025 ist gebucht; der Buchwert zum 31.12.2025 beträgt 84.000 €.
Infolge einer im November 2025 auf den Markt gekommenen technischen Neuentwicklung beträgt der Wiederbeschaffungswert einer gleichwertigen gebrauchten Maschine am 31.12.2025 nur noch 36.000 € (= Teilwert = beizulegender Wert). Die Restnutzungsdauer beträgt unverändert 7 Jahre. Die GmbH möchte einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn ausweisen.
Variante: Der Teilwert beträgt 50.000 €.
Mit welchem Wert ist die Maschine zum 31.12.2025 in HB und StB anzusetzen? Nennen Sie den Buchungssatz, die Gewinnauswirkung und die AfA ab 2026. Wie ist die Variante zu beurteilen?
1. Ausgangswert und Vermögensart
Die Maschine ist abnutzbares Anlagevermögen. Ausgangswert sind die fortgeführten AK: 120.000 € − 3 × 12.000 € = 84.000 € (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG). Der Teilwert von 36.000 € liegt darunter.
2. Dauerhaftigkeit der Wertminderung
Steuerlich ist eine Wertminderung voraussichtlich dauernd, wenn der Wert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Für die HB ist die Dauerhaftigkeit gesondert nach § 253 Abs. 3 S. 5 HGB zu beurteilen.
- Halbe RND: 7 Jahre / 2 = 3,5 Jahre
- Planmäßiger Restbuchwert nach 3,5 Jahren: 84.000 € − 3,5 × 12.000 € = 42.000 €
- 42.000 € > Teilwert 36.000 € → voraussichtlich dauernde Wertminderung
3. Handelsbilanz
Die technische Überholung lässt die Wertminderung auch handelsrechtlich als voraussichtlich dauernd erscheinen. Für das AV besteht dann die Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB).
Außerplanmäßige Abschreibung: 84.000 € − 36.000 € = 48.000 €
Buchung: Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen 48.000 € an Technische Anlagen und Maschinen 48.000 €
HB-Ansatz 31.12.2025: 36.000 €
4. Steuerbilanz
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG gewährt bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ein Wahlrecht zur TWA, das unabhängig von der HB ausgeübt werden kann (§ 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG). Da die GmbH einen niedrigen steuerlichen Gewinn wünscht, übt sie es aus.
StB-Ansatz 31.12.2025: 36.000 €; Gewinnauswirkung HB und StB: −48.000 €. Da HB und StB übereinstimmen, ist kein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG erforderlich.
5. Folge-AfA ab 2026
Die weitere AfA bemisst sich nach dem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 S. 1, 2 EStG):
36.000 € / 7 Jahre = 5.142,86 € jährlich (HB und StB).
In jedem Folgejahr ist zu prüfen, ob der Teilwert wieder gestiegen ist (Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG).
6. Variante: Teilwert 50.000 €
Planmäßiger Restbuchwert nach 3,5 Jahren: 42.000 € < Teilwert 50.000 € → Wertminderung nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08).
- HB: Abschreibungsverbot (gemildertes Niederstwertprinzip; keine Finanzanlage, § 253 Abs. 3 S. 5 und 6 HGB).
- StB: TWA unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
Ansatz in HB und StB: 84.000 €; keine Buchung, keine Gewinnauswirkung.
Die Maschine ist in HB und StB mit 36.000 € anzusetzen (Gewinnminderung 48.000 €, AfA ab 2026 jährlich 5.142,86 €); in der Variante bleibt es mangels dauernder Wertminderung bei 84.000 €.
Jetzt Sie: drei Challenges zu Teilwertabschreibung & Wertaufholung
Lesen ist nicht Können. Erst der Lückenfall, dann die Prüfungsfragen, zum Schluss der Klausurfall – jeweils erst selbst antworten, dann die Lösung ansehen.
Lückenfall: Wertaufholung bei einem unbebauten Grundstück
Die Lösung steht – bis auf 10 Lücken. Füllen Sie sie aus und prüfen Sie dann. Groß- und Kleinschreibung, „§“ und Satzzeichen spielen keine Rolle.
Die W-GmbH (Wj = Kj) hält seit 2020 ein unbebautes Grundstück als Reservefläche im Anlagevermögen (AK 200.000 €). Wegen einer geplanten Ausweisung als Grünfläche ist der Teilwert zum 31.12.2024 voraussichtlich dauernd auf 150.000 € gesunken; die GmbH hat in HB und StB auf 150.000 € abgeschrieben.
Im Jahr 2025 wird die Planung endgültig aufgegeben. Der Teilwert (= beizulegender Wert) beträgt am 31.12.2025 185.000 €.
Teilwertabschreibung & Wertaufholung: 8 Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung
Multiple Choice zuerst, dann Prüfer- und Wissensfragen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?
Halbe RND = 3 Jahre. Planmäßiger Restbuchwert nach 3 Jahren: 60.000 € − 3 × 10.000 € = 30.000 €. Der Teilwert von 35.000 € liegt also nicht während mindestens der halben RND unter dem planmäßigen Restbuchwert → nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Folge: HB-Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), steuerlich keine TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Rohstoffe (AK 20.000 €) haben am 31.12.2025 einen Wiederbeschaffungspreis von 17.000 €. Bis zur Bilanzaufstellung steigt der Preis wieder auf 20.000 €. Wie ist zu bewerten?
HB: strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB) – Abschreibung auf den Stichtagswert von 17.000 €; der spätere Preisanstieg ist wertbegründend (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). StB: TWA nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Beim UV ist dies nach der in H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH genannten Verwaltungsauffassung nur der Fall, wenn die Minderung bis zur Bilanzaufstellung anhält – hier nicht → 20.000 €.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Wie ist eine voraussichtlich nur vorübergehende Wertminderung bei Finanzanlagen in der HB zu behandeln?
Für Finanzanlagen gewährt § 253 Abs. 3 S. 6 HGB ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung. Steuerlich ist eine TWA in diesem Fall unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Wer trägt steuerlich die Feststellungslast dafür, dass ein niedrigerer Teilwert in den Folgejahren beibehalten werden darf?
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (für Nr. 2 über S. 3) sind die fortgeführten AK/HK anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann. Gelingt der Nachweis nicht, besteht ein Wertaufholungsgebot.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie das Niederstwertprinzip in der Handelsbilanz.
- Ausprägung des Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
- Gemildertes Niederstwertprinzip im AV: Pflicht nur bei dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB)
- Finanzanlagen: Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB)
- Strenges Niederstwertprinzip im UV (§ 253 Abs. 4 HGB), Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegender Wert
- Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB
Typische Nachfrage: Wie ermitteln Sie den beizulegenden Wert bei fertigen Erzeugnissen? - 6Wissensfrage · eigene Seite
AV: außerplanmäßige Abschreibung Pflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (gemildertes Niederstwertprinzip).
- 7Prüferfrage · eigene Seite
Was ist der Teilwert, und welche Teilwertvermutungen kennen Sie?
- Definition nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG: gedachter Erwerber des ganzen Betriebs, Betriebsfortführung
- Obergrenze Wiederbeschaffungskosten, Untergrenze Einzelveräußerungspreis (H 6.7 (Schätzung) EStH)
- Vermutungen: bei Zugang AK/HK; nicht abnutzbares AV AK/HK; abnutzbares AV fortgeführte AK/HK; UV Wiederbeschaffungskosten (H 6.7 (Teilwertvermutungen) EStH)
- Widerlegung z. B. durch Fehlmaßnahme oder gesunkene Wiederbeschaffungskosten (R 6.7 EStR)
Typische Nachfrage: Wie wird der Teilwert von Waren mit gesunkenen Verkaufspreisen ermittelt? - 8Wissensfrage · eigene Seite
Finanzanlagen: Abschreibungswahlrecht auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung.
Drei Bewertungsfälle: Nachfrageeinbruch, Rohstoffpreise und Werterholung
Die T-GmbH (Wj = Kj) stellt ihre Bilanz zum 31.12.2025 am 15.3.2026 auf. Sie möchte – soweit zulässig – einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn ausweisen. Die planmäßige AfA 2025 ist jeweils zutreffend gebucht.
- Maschine B: angeschafft am 2.1.2021 für 200.000 €, ND 8 Jahre, lineare AfA 25.000 € jährlich; Buchwert 31.12.2025: 75.000 €. Wegen eines Nachfrageeinbruchs bei den auf ihr gefertigten Produkten beträgt der Teilwert (= beizulegender Wert) am 31.12.2025 nur 40.000 €; Restnutzungsdauer 3 Jahre.
- Rohstoffe: Vorrat am 31.12.2025 mit AK von 80.000 €. Wegen einer kurzfristigen Marktstörung betrug der Wiederbeschaffungspreis am Stichtag nur 68.000 €. Bis zur Bilanzaufstellung ist der Preis wieder auf 81.000 € gestiegen; die Rohstoffe werden normal in der Produktion verbraucht.
- Maschine C: angeschafft am 2.1.2022 für 100.000 €, ND 10 Jahre. Zum 31.12.2023 wurde wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung in HB und StB auf den Teilwert von 40.000 € abgeschrieben (RND damals 8 Jahre); seitdem beträgt die AfA 5.000 € jährlich. Buchwert 31.12.2025: 30.000 €. Durch einen neuen Großauftrag ist der Teilwert (= beizulegender Wert) am 31.12.2025 auf 65.000 € gestiegen.
- Beurteilen Sie die Sachverhalte handels- und steuerrechtlich und ermitteln Sie die Bilanzansätze zum 31.12.2025 in HB und StB.
- Nennen Sie die erforderlichen Buchungssätze.
- Stellen Sie die Gewinnauswirkungen für HB und StB dar und gehen Sie auf formelle Folgen einer Abweichung zwischen HB und StB ein.
Schreiben Sie Ihre Lösung im Gutachtenstil – in 30 Minuten, wie in der Prüfung. Die KI korrigiert nach Punkteschema, Bewertungspunkt für Bewertungspunkt, mit Musterlösung.
Die Normen dazu
Die zentralen Vorschriften zu Teilwertabschreibung & Wertaufholung im amtlichen Wortlaut (Auszug) – mit Verwaltungsanweisungen und BFH-Rechtsprechung.
§ 6 EStG – Bewertung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. ²Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden […]
§ 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen […]
Verwaltungsanweisungen
- H 6.2 (Wertaufholungsgebot bei Beteiligungen) EStHHinweisWertaufholungsgebot bei Beteiligungen
– Für die Bemessung der Anschaffungskosten einer Beteiligung ist im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebotes als Obergrenze auf die historischen Anschaffungskosten der Beteiligung und nicht auf den unter Anwendung…
- H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStHHinweisTeilwertabschreibung
– BMF vom 02.09.2016 (BStBl I S. 995) – Die Teilwertabschreibung hat gegenüber der Drohverlustrückstellung Vorrang. Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4a Satz 1) erfasst nur denjenigen Teil…
- H 6.7 (Wertaufholungsgebot) EStHHinweisWertaufholungsgebot
– BMF vom 02.09.2016 (BStBl I S. 995) – H 6.2 (Wertaufholungsgebot bei Beteiligungen)
- H 6.7 (Zeitpunkt der Teilwertabschreibung) EStHHinweisZeitpunkt der Teilwertabschreibung
Eine Teilwertabschreibung kann nur zum Bilanzstichtag und nicht auf einen beliebigen Tag zwischen zwei Bilanzstichtagen vorgenommen werden (BFH vom 05.02.1981 – IV R 87/77, BStBl II S. 432).
- R 6.7 EStRRichtlinieTeilwert
¹Der Teilwert kann nur im Wege der Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalles ermittelt werden. ²Zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts bestehen Teilwertvermutungen. ³Die Teilwertvermutung kann widerlegt…
Rechtsprechung des BFH
- BFH, Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10BStBl/amtlich
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 ist bei börsennotierten Aktien grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des…
- BFH, Urteil vom 08.06.2011, I R 98/10BStBl/amtlich
Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum…
- BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08NV
1. NV: Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bei aktiven Wirtschaftsgütern liegt nur vor, wenn der Teilwert nachhaltig und langfristig anhaltend unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Hierzu muss bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren…
- BFH, Urteil vom 10.06.2021, IV R 2/19NV
1. NV: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen bei der Bestimmung des Teilwertes ist der Bilanzstichtag. 2. NV: Soweit für die Prognose der zukünftigen Wertentwicklung die Entwicklung des Fremdwährungskurses von Bedeutung…
- BFH, Urteil vom 18.04.2012, X R 5/10BStBl/amtlich
1. Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen, wie sie durch Teilwertabschreibungen abgebildet werden, unterliegen --unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer…
Eine Auswahl aus 400 Entscheidungen zu diesen Normen – alle finden Sie auf den Normseiten.
Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de, Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen aus den amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
Teilwertabschreibung & Wertaufholung: vom Lesen zum Bestehen.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche