Prüferfrage · Bilanzsteuerrecht

Erläutern Sie das Niederstwertprinzip in der Handelsbilanz.

Prüferfrage zu Teilwertabschreibung & Wertaufholung (Bilanzsteuerrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Teilwertabschreibung & Wertaufholung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage

    Erläutern Sie das Niederstwertprinzip in der Handelsbilanz.

    Typische Nachfrage: Wie ermitteln Sie den beizulegenden Wert bei fertigen Erzeugnissen?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wer trägt steuerlich die Feststellungslast dafür, dass ein niedrigerer Teilwert in den Folgejahren beibehalten werden darf?

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (für Nr. 2 über S. 3) sind die fortgeführten AK/HK anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann. Gelingt der Nachweis nicht, besteht ein Wertaufholungsgebot.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?

    Halbe RND = 3 Jahre. Planmäßiger Restbuchwert nach 3 Jahren: 60.000 € − 3 × 10.000 € = 30.000 €. Der Teilwert von 35.000 € liegt also nicht während mindestens der halben RND unter dem planmäßigen Restbuchwert → nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Folge: HB-Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), steuerlich keine TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

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  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Börsennotierte Aktien (AV und UV) – wann dauernde Wertminderung?

    Kurs am Stichtag unter Kurs bei Erwerb und Kursverlust über der Bagatellgrenze von 5 %; spätere Kursentwicklung unbeachtlich (BFH, Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Dauernde Wertminderung beim Umlaufvermögen (BMF)?

    Wenn die Minderung bis zur Bilanzaufstellung bzw. bis zum früheren Verkaufs-/Verbrauchszeitpunkt anhält (H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH, Verweis auf BMF-Schreiben vom 02.09.2016). Sonderfall börsennotierte Aktien: 5 %-Bagatellgrenze, spätere Kurse unbeachtlich (BFH, Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Handelsgesetzbuch

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

[…]

4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag […]

Vollständiger Wortlaut von § 252 HGB

§ 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung

Handelsgesetzbuch

[…]

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des […]

Vollständiger Wortlaut von § 253 HGB

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