Rohstoffe (AK 20.000 €) haben am 31.12.2025 einen Wiederbeschaffungspreis von 17.000 €. Bis zur Bilanzaufstellung steigt der Preis wieder auf 20.000 €. Wie ist zu bewerten?
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Zum Thema Teilwertabschreibung & Wertaufholung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.
- 1Klausurfrage
Rohstoffe (AK 20.000 €) haben am 31.12.2025 einen Wiederbeschaffungspreis von 17.000 €. Bis zur Bilanzaufstellung steigt der Preis wieder auf 20.000 €. Wie ist zu bewerten?
HB: strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB) – Abschreibung auf den Stichtagswert von 17.000 €; der spätere Preisanstieg ist wertbegründend (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). StB: TWA nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Beim UV ist dies nach der in H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH genannten Verwaltungsauffassung nur der Fall, wenn die Minderung bis zur Bilanzaufstellung anhält – hier nicht → 20.000 €.
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Wie ist eine voraussichtlich nur vorübergehende Wertminderung bei Finanzanlagen in der HB zu behandeln?
Für Finanzanlagen gewährt § 253 Abs. 3 S. 6 HGB ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung. Steuerlich ist eine TWA in diesem Fall unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).
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Wer trägt steuerlich die Feststellungslast dafür, dass ein niedrigerer Teilwert in den Folgejahren beibehalten werden darf?
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (für Nr. 2 über S. 3) sind die fortgeführten AK/HK anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann. Gelingt der Nachweis nicht, besteht ein Wertaufholungsgebot.
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Niedrigerer Wert darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe entfallen (S. 1). Ausnahme: entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert – Beibehaltungsgebot (S. 2).
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GmbH schreibt Aktien einer AG auf den Teilwert ab – steuerliche Folge?
Bei voraussichtlich dauernder Minderung ist die TWA in der StB zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG); die Gewinnminderung ist nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen. (Natürliche Person: 60 % abziehbar, § 3c Abs. 2 EStG.)
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung
[…]
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
[…]
§ 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
[…]
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
[…]
§ 6 EStG – Bewertung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
[…]
2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. ²Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer […]
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- § 253 Abs. 3 S. 5 HGB?Wissensfrage
- § 253 Abs. 3 S. 6 HGB?Wissensfrage
- § 253 Abs. 4 HGB?Wissensfrage
Teilwertabschreibung & Wertaufholung: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche