Klausurfrage · Bilanzsteuerrecht

Rohstoffe (AK 20.000 €) haben am 31.12.2025 einen Wiederbeschaffungspreis von 17.000 €. Bis zur Bilanzaufstellung steigt der Preis wieder auf 20.000 €. Wie ist zu bewerten?

Klausurfrage zu Teilwertabschreibung & Wertaufholung (Bilanzsteuerrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Teilwertabschreibung & Wertaufholung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage

    Rohstoffe (AK 20.000 €) haben am 31.12.2025 einen Wiederbeschaffungspreis von 17.000 €. Bis zur Bilanzaufstellung steigt der Preis wieder auf 20.000 €. Wie ist zu bewerten?

    HB: strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB) – Abschreibung auf den Stichtagswert von 17.000 €; der spätere Preisanstieg ist wertbegründend (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). StB: TWA nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Beim UV ist dies nach der in H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH genannten Verwaltungsauffassung nur der Fall, wenn die Minderung bis zur Bilanzaufstellung anhält – hier nicht → 20.000 €.

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  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wie ist eine voraussichtlich nur vorübergehende Wertminderung bei Finanzanlagen in der HB zu behandeln?

    Für Finanzanlagen gewährt § 253 Abs. 3 S. 6 HGB ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung. Steuerlich ist eine TWA in diesem Fall unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wer trägt steuerlich die Feststellungslast dafür, dass ein niedrigerer Teilwert in den Folgejahren beibehalten werden darf?

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (für Nr. 2 über S. 3) sind die fortgeführten AK/HK anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann. Gelingt der Nachweis nicht, besteht ein Wertaufholungsgebot.

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  4. Niedrigerer Wert darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe entfallen (S. 1). Ausnahme: entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert – Beibehaltungsgebot (S. 2).

  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    GmbH schreibt Aktien einer AG auf den Teilwert ab – steuerliche Folge?

    Bei voraussichtlich dauernder Minderung ist die TWA in der StB zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG); die Gewinnminderung ist nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen. (Natürliche Person: 60 % abziehbar, § 3c Abs. 2 EStG.)

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung

Handelsgesetzbuch

[…]

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 253 HGB

§ 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Handelsgesetzbuch

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

[…]

3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 252 HGB

§ 6 EStG – Bewertung

Einkommensteuergesetz

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

[…]

2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. ²Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer […]

Vollständiger Wortlaut von § 6 EStG

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