Prüferfrage · Bilanzsteuerrecht

Welche Regeln gelten für die Wertaufholung in Handels- und Steuerbilanz?

Prüferfrage zu Teilwertabschreibung & Wertaufholung (Bilanzsteuerrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Teilwertabschreibung & Wertaufholung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage

    Welche Regeln gelten für die Wertaufholung in Handels- und Steuerbilanz?

    Typische Nachfrage: Wie wirkt sich die Zuschreibung auf eine zuvor nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG nicht abziehbare TWA einer Beteiligung aus?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Rohstoffe (AK 20.000 €) haben am 31.12.2025 einen Wiederbeschaffungspreis von 17.000 €. Bis zur Bilanzaufstellung steigt der Preis wieder auf 20.000 €. Wie ist zu bewerten?

    HB: strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB) – Abschreibung auf den Stichtagswert von 17.000 €; der spätere Preisanstieg ist wertbegründend (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). StB: TWA nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Beim UV ist dies nach der in H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH genannten Verwaltungsauffassung nur der Fall, wenn die Minderung bis zur Bilanzaufstellung anhält – hier nicht → 20.000 €.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Wie ist eine voraussichtlich nur vorübergehende Wertminderung bei Finanzanlagen in der HB zu behandeln?

    Für Finanzanlagen gewährt § 253 Abs. 3 S. 6 HGB ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung. Steuerlich ist eine TWA in diesem Fall unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. AV: außerplanmäßige Abschreibung Pflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (gemildertes Niederstwertprinzip).

  5. Finanzanlagen: Abschreibungswahlrecht auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung.

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung

Handelsgesetzbuch

[…]

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 253 HGB

§ 6 EStG – Bewertung

Einkommensteuergesetz

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. ²Ist der Teilwert auf Grund […]

Vollständiger Wortlaut von § 6 EStG

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