Wissensfrage · Bilanzsteuerrecht

§ 253 Abs. 4 HGB?

Wissensfrage zu Teilwertabschreibung & Wertaufholung (Bilanzsteuerrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Teilwertabschreibung & Wertaufholung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Wissensfrage

    UV: strenges Niederstwertprinzip – Abschreibung auf niedrigeren Börsen-/Marktpreis bzw. beizulegenden Wert, unabhängig von der Dauer.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?

    Halbe RND = 3 Jahre. Planmäßiger Restbuchwert nach 3 Jahren: 60.000 € − 3 × 10.000 € = 30.000 €. Der Teilwert von 35.000 € liegt also nicht während mindestens der halben RND unter dem planmäßigen Restbuchwert → nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Folge: HB-Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), steuerlich keine TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Klausurfrage · eigene Seite

    Rohstoffe (AK 20.000 €) haben am 31.12.2025 einen Wiederbeschaffungspreis von 17.000 €. Bis zur Bilanzaufstellung steigt der Preis wieder auf 20.000 €. Wie ist zu bewerten?

    HB: strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB) – Abschreibung auf den Stichtagswert von 17.000 €; der spätere Preisanstieg ist wertbegründend (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). StB: TWA nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Beim UV ist dies nach der in H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH genannten Verwaltungsauffassung nur der Fall, wenn die Minderung bis zur Bilanzaufstellung anhält – hier nicht → 20.000 €.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. Wertaufholungsgebot: Ansatz der fortgeführten AK/HK, es sei denn, der Steuerpflichtige weist einen niedrigeren Teilwert nach (gilt über Nr. 2 S. 3 auch für nicht abnutzbares AV und UV).

  5. Niedrigerer Wert darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe entfallen (S. 1). Ausnahme: entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert – Beibehaltungsgebot (S. 2).

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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung

Handelsgesetzbuch

[…]

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 253 HGB

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