Wissensfrage · Bilanzsteuerrecht

Dauernde Wertminderung beim Umlaufvermögen (BMF)?

Wissensfrage zu Teilwertabschreibung & Wertaufholung (Bilanzsteuerrecht). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Teilwertabschreibung & Wertaufholung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

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    Wissensfrage

    Dauernde Wertminderung beim Umlaufvermögen (BMF)?

    Wenn die Minderung bis zur Bilanzaufstellung bzw. bis zum früheren Verkaufs-/Verbrauchszeitpunkt anhält (H 6.7 (Teilwertabschreibung) EStH, Verweis auf BMF-Schreiben vom 02.09.2016). Sonderfall börsennotierte Aktien: 5 %-Bagatellgrenze, spätere Kurse unbeachtlich (BFH, Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Wer trägt steuerlich die Feststellungslast dafür, dass ein niedrigerer Teilwert in den Folgejahren beibehalten werden darf?

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (für Nr. 2 über S. 3) sind die fortgeführten AK/HK anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann. Gelingt der Nachweis nicht, besteht ein Wertaufholungsgebot.

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  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?

    Halbe RND = 3 Jahre. Planmäßiger Restbuchwert nach 3 Jahren: 60.000 € − 3 × 10.000 € = 30.000 €. Der Teilwert von 35.000 € liegt also nicht während mindestens der halben RND unter dem planmäßigen Restbuchwert → nicht dauernd (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08). Folge: HB-Verbot (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB), steuerlich keine TWA (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Dauernde Wertminderung bei abnutzbarem AV?

    Wert liegt mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert (BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 38/08).

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    Börsennotierte Aktien (AV und UV) – wann dauernde Wertminderung?

    Kurs am Stichtag unter Kurs bei Erwerb und Kursverlust über der Bagatellgrenze von 5 %; spätere Kursentwicklung unbeachtlich (BFH, Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10).

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