Bilanzsteuerrecht · Klausurtag 3

Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG · § 6 Abs. 5 EStG

Ergänzungs- & Sonderbilanzen ist im Fach Bilanzsteuerrecht ein sehr häufig geprüftes Thema (Klausurtag 3). Zentrale Normen: § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, § 6 Abs. 5 EStG. Hier finden Sie den Gesetzeswortlaut, die Verwaltungsanweisungen und die BFH-Rechtsprechung dazu – und Fragen zum Selbsttest.
Noch keine redaktionelle Lerneinheit. Im Lernpfad erstellt die App die Lerneinheit zu diesem Thema für Sie.
Wie das funktioniert

Die zentralen Normen im Wortlaut

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de. Bei langen Vorschriften zeigen wir den Absatz bzw. die Nummer, um die es in diesem Thema geht.

§ 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkommensteuergesetz

(1) ¹Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

[…]

2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. ²Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 15 EStG

§ 6 EStG – Bewertung

Einkommensteuergesetz

[…]

(5) ¹Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. ²Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften. ³Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,

2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt,

3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft oder

4. unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer

übertragen wird. ⁴Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. ⁵Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. ⁶Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen. ⁷Eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut im Sinne von Satz 5 und 6 liegt auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 6 EStG
Challenge

Fragen zu Ergänzungs- & Sonderbilanzen

Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung zu den Normen dieses Themas. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Warum werden Sondervergütungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet, und was besagt das Korrespondenzprinzip?

    • Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer: Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Mitunternehmergewinn zugerechnet.
    • Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern werden gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen der GewSt.
    • Korrespondenz: Aufwand der Gesellschaft wird in gleicher Höhe als Sonderbetriebseinnahme erfasst; Gesamtgewinn bleibt unberührt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
    • Beispiel Pensionszusage: Rückstellung in der Gesellschaftsbilanz, korrespondierender Aktivposten in der Sonderbilanz (BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11).
    Typische Nachfrage: Gilt das auch für Vergütungen an einen nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter?
  3. 3
    Wissensfrage · eigene Seite

    Aus welchen Bestandteilen bestehen die Einkünfte eines Mitunternehmers?

    § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG:

    1. Gewinnanteil (Hs. 1)
    2. Sondervergütungen für Tätigkeit, Darlehen, Überlassung von WG (Hs. 2)
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Grenzen Sie Sonderbetriebsvermögen I und II ab und nennen Sie Beispiele.

    • SBV: Wirtschaftsgüter im Eigentum eines Mitunternehmers, die dem Betrieb der Gesellschaft oder der Beteiligung dienen (R 4.2 Abs. 2 EStR).
    • SBV I: unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft dienend, z. B. an die Gesellschaft vermietetes Grundstück, Darlehensforderung (R 4.2 Abs. 2 EStR).
    • SBV II: unmittelbar der Beteiligung dienend, z. B. Anteile an der Komplementär-GmbH (R 4.2 Abs. 2 EStR); negatives SBV II: wirtschaftlich durch die Beteiligung veranlasstes Darlehen zur Anteilsfinanzierung (BFH, Beschluss vom 29.09.2011, IV B 55/10).
    • Erfassung in Sonderbilanzen; Erträge und Aufwendungen sind Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (R 4.2 Abs. 2 EStR; § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
    Typische Nachfrage: Was geschieht mit den stillen Reserven eines SBV-Grundstücks, wenn der Gesellschafter ausscheidet und das Grundstück behält?
  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Wie wird der Gesamtgewinn einer Mitunternehmerschaft ermittelt?

    Empfehlung: 1. Stufe: Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft ± Ergänzungsbilanzen → Gewinnverteilungsschlüssel; 2. Stufe: Sonderbilanzen (Sondervergütungen, Sonder-BE, Sonder-BA) → jeweiliger Gesellschafter. Diese Trennung ordnet die Bestandteile nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu.

  6. 6
    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Norm erstreckt das Sondervergütungsprinzip auf Freiberufler-Personengesellschaften?

Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Verwaltungsanweisungen

Wie die Finanzverwaltung die Normen auslegt – eine Auswahl aus 508 Abschnitten, nach Bezug zum Thema geordnet.

Rechtsprechung des BFH

757 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zitieren die Normen dieses Themas – hier die mit dem engsten Bezug, amtlich veröffentlichte zuerst.

Lerneinheit

Diese Lerneinheit erstellt die App für Sie

Auch Ergänzungs- & Sonderbilanzen durchläuft im Lernpfad die vier Phasen – gestützt auf die aktuellen amtlichen Gesetzestexte:

  • Theorie kompakt entlang des Prüfungsschemas, mit den Klausurfallen
  • Musterfall, Lückenfall und eigener Klausurfall
  • Korrektur nach Punkteschema – mit Musterlösung
  • Prüferfragen und Wiederholung bis zu Ihrem Termin
Lerneinheit erstellen lassen Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat

Verwandte Themen mit Lerneinheit

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat