4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.09.2011 – IV B 55/10

Gesellschafter-Darlehen als Sonderbetriebsvermögen II

Aus dem Leitsatz

NV: Maßgeblich für die Zuordnung des Darlehens einer Gesellschafterin zu deren Sonderbetriebsvermögen II bei einer GbR ist nicht die Reihenfolge der einzelnen Schritte zur Finanzierung der Beteiligung, sondern die wirtschaftliche Veranlassung des Darlehens. Ein Darlehen, das die Gesellschafterin einer GbR aufgenommen hat, um eine Gewinnabführung an ihren…

Leitsatz

NV: Maßgeblich für die Zuordnung des Darlehens einer Gesellschafterin zu deren Sonderbetriebsvermögen II bei einer GbR ist nicht die Reihenfolge der einzelnen Schritte zur Finanzierung der Beteiligung, sondern die wirtschaftliche Veranlassung des Darlehens. Ein Darlehen, das die Gesellschafterin einer GbR aufgenommen hat, um eine Gewinnabführung an ihren Organträger zu finanzieren, dient nicht schon deshalb der Begründung und Finanzierung der Beteiligung an der GbR, weil der abgeführte Gewinn durch die Aufdeckung der stillen Reserven des in die GbR eingebrachten Grundvermögens entstanden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 28. April 2010, Az: 15 K 3912/07 G, Urteil

Zitierte Normen

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    Klausurfrage · eigene Seite

    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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