10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 14.04.2021 – X R 5/19

Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder
ECLI: DE:BFH:2021:U.140421.XR5.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die personelle Verflechtung verlangt --abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung--, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus (Bestätigung des…

Leitsatz

  1. Die personelle Verflechtung verlangt --abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung--, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30.11.2005 - X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).
  2. Sind sowohl ein Elternteil als auch dessen minderjähriges Kind an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt, sind die Stimmen des Kindes jedenfalls dann nicht dem Elternteil zuzurechnen, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 29.01.2019 - 11 K 1398/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. Januar 2019, Az: 11 K 1398/16, Urteil

Zitierte Normen

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    Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter, und warum?

    • Vereinbarungen müssen klar und eindeutig, im Voraus, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt sein (R 8.5 Abs. 2 KStR).
    • Beherrschung bei der GmbH in der Regel bei mehr als 50 % der Stimmrechte (§ 47 Abs. 1 GmbHG); auch Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).
    • Zweck: Der Beherrschende könnte Vergütungen nachträglich nach dem Ergebnis festlegen; deshalb verlangt R 8.5 Abs. 2 KStR eine im Voraus getroffene Vereinbarung.
    • Folge: Rückwirkende oder unklare Vergütungen sind vGA, auch wenn sie der Höhe nach angemessen wären (R 8.5 Abs. 2 KStR).
    Typische Nachfrage: Ist für den Anstellungsvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Schriftform zwingend?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Ab wann ist ein Gesellschafter in der Regel beherrschend?

    Bei mehr als 50 % der Stimmrechte (§ 47 Abs. 1 GmbHG); auch mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen gemeinsam (BFH, Beschluss vom 29.03.2011, VIII B 55/10).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?

    Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.

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