BFH, Urteil vom 12.05.2016 – IV R 27/13
Aus dem Leitsatz
NV: Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem minderjährigen Familienangehörigen bedarf der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, wenn der Gesellschaftsvertrag zu Lasten des Minderjährigen ein Wettbewerbsverbot und eine Vertragsstrafe enthält .
Leitsatz
NV: Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem minderjährigen Familienangehörigen bedarf der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, wenn der Gesellschaftsvertrag zu Lasten des Minderjährigen ein Wettbewerbsverbot und eine Vertragsstrafe enthält .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2013 1 K 1568/07 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Mai 2013, Az: 1 K 1568/07, Urteil; nachgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Mai 2017, Az: 1 K 953/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 179 Abs. 1 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 2 BGBEintritt der Volljährigkeit
- § 106 BGBBeschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107 BGBEinwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108 Abs. 1 BGBVertragsschluss ohne Einwilligung
- § 181 BGBInsichgeschäft
- § 1629 Abs. 1 S. 1 BGBVertretung des Kindes
- § 1795 Abs. 2 BGBGegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Minderjährige ab Vollendung des siebten Lebensjahres sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB).
- Willenserklärungen, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
- Ohne Einwilligung ist der Vertrag schwebend unwirksam; er wird mit Genehmigung wirksam, mit Verweigerung endgültig unwirksam (§ 108 BGB).
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