BFH, Urteil vom 24.09.2015 – IV R 9/13
Aus dem Leitsatz
Bestellt der Eigentümer an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude, das er an ein Betriebsunternehmen vermietet, fehlt zwischen dem Eigentümer und dem Betriebsunternehmen die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung .
Leitsatz
Bestellt der Eigentümer an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude, das er an ein Betriebsunternehmen vermietet, fehlt zwischen dem Eigentümer und dem Betriebsunternehmen die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. Februar 2013 3 K 190/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. September 2011, die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2005 und 2006 jeweils vom 4. Dezember 2009 sowie ersatzlos die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 aufgehoben. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2009 vom 17. August 2015 werden dahingehend geändert, dass anstelle der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 149.403 € für 2007, in Höhe von 149.388 € für 2008 und in Höhe von 149.387 € für 2009 festgestellt werden. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 5. Februar 2013, Az: 3 K 190/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 15 Abs. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGVermietung und Verpachtung
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 157 BGBAuslegung von Verträgen
- § 181 BGBInsichgeschäft
- § 709 BGBBeiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- § 1 Abs. 1 ErbbauV
- § 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauV
- § 27 Abs. 1 S. 1 ErbbauV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
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Warum werden Sondervergütungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet, und was besagt das Korrespondenzprinzip?
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