BFH, Urteil vom 26.03.2026 – IV R 29/23
Aus dem Leitsatz
1. Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt. Denn die in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F.…
Leitsatz
- Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt. Denn die in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) --VerfModG-- für Gewinnfeststellungserklärungen angeordnete entsprechende Geltung des § 152 Abs. 3 AO erfasst nicht dessen Nr. 3.
- Die Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG, § 152 Abs. 7 AO verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.11.2023 - 12 K 1945/23 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 15. November 2023, Az: 12 K 1945/23, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 152 Abs. 1 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 2 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 3 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 4 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 7 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 6 S. 1 AOVerspätungszuschlag
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 157 Abs. 2 AOForm und Inhalt der Steuerbescheide
- § 5 AOErmessen
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Verspätungszuschlag, Zinsen & Säumniszuschläge§ 152 AORegelmäßig geprüft
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 180 AORegelmäßig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 180 AO, § 15 EStGSehr häufig geprüft
- Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung§ 157 AOSehr häufig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 15 EStGSehr häufig geprüft
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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