BFH, Urteil vom 30.07.2025 – X R 7/23
Aus dem Leitsatz
1. Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten.
Leitsatz
- Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten.
- Die Fristverlängerung durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung im Sinne des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.03.2023 - 12 K 1588/22 AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 7. März 2023, Az: 12 K 1588/22 AO, Gerichtsbescheid
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 109 Abs. 1 S. 2 AOVerlängerung von Fristen
- § 125 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 149 Abs. 3 Nr. 3 AOAbgabe der Steuererklärungen
- § 152 Abs. 1 S. 1 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 1 S. 2 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 3 Nr. 1 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 2 Nr. 1 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 6 AOVerspätungszuschlag
- § 119 Abs. 1 AOBestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 109 Abs. 2 Nr. 1 AOVerlängerung von Fristen
- § 5 AOErmessen
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- § 14a GewStGSteuererklärungspflicht
- § 35c Abs. 1 Nr. 1 GewStGErmächtigung
- § 25 GewStDVGewerbesteuererklärung
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 97 § 36 AOEG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 109 AO
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Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann?
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