8. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 17.01.2017 – VIII R 52/14
Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach Erledigung und vor Einlegung des Einspruchs - Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärung - Festsetzung eines Verspätungszuschlags
ECLI: DE:BFH:2017:U.170117.VIIIR52.14.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. Hat sich der Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt, ist eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO nicht mehr möglich.
Leitsatz
- Hat sich der Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt, ist eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO nicht mehr möglich.
- Die Anwendung des § 102 Satz 2 FGO ist bei einer nach Erledigung des Verwaltungsakts nur noch in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsklage ausgeschlossen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Auf die Revision der Kläger wird festgestellt, dass der Bescheid über die Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 vom 18. Februar 2011 rechtswidrig war.
- Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Februar 2014 1 K 181/12 und die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2010 in Höhe von 880 € in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2012 werden aufgehoben.
- Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Februar 2014, Az: 1 K 181/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 126 Abs. 1 Nr. 2 AOHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 126 Abs. 2 AOHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 152 AOVerspätungszuschlag
- § 109 AOVerlängerung von Fristen
- § 121 Abs. 1 AOBegründung des Verwaltungsakts
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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