BFH, Urteil vom 13.04.2016 – II R 55/14
Aus dem Leitsatz
Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen .
Leitsatz
Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Juli 2014 1 K 1735/13, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 23. Juli 2013, der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2013 und die vorangegangenen Erbschaftsteuerbescheide des Beklagten aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Juli 2014, Az: 1 K 1735/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 6 ErbStGVor- und Nacherbschaft
- § 10 Abs. 8 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStGSteuerschuldner
- § 20 Abs. 4 ErbStGSteuerschuldner
- § 1967 BGBErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
- § 2100 BGBNacherbe
- § 2139 BGBWirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2145 BGBHaftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
- § 5 AOErmessen
- § 44 Abs. 1 AOGesamtschuldner
- § 121 AOBegründung des Verwaltungsakts
- § 126 Abs. 1 Nr. 2 AOHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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