BFH, Beschluss vom 28.06.2023 – II B 79/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab.
Leitsatz
- NV: Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab.
- NV: Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß.
- NV: Ein Testamentsvollstrecker ist zum Verfahren des Steuerschuldners nicht notwendig beizuladen.
- NV: Die unterlassene einfache Beiladung ist kein Verfahrensmangel.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.08.2022 - 4 K 1870/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 18. August 2022, Az: 4 K 1870/21, Urteil; nachgehend BVerfG, 16. Oktober 2023, Az: 1 BvR 1562/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 6 ErbStGVor- und Nacherbschaft
- § 31 Abs. 5 ErbStGSteuererklärung
- § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStGBekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
- § 2100 BGBNacherbe
- § 2139 BGBWirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 34 Abs. 3 AOPflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
- § 35 AOPflichten des Verfügungsberechtigten
- § 69 S. 1 AOHaftung der Vertreter
- Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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