8. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 06.08.2013 – VIII R 15/12
Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO; Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen mangelnder Bestimmtheit
Aus dem Leitsatz
1. Die Prüfungsanordnung des beauftragten Finanzamts ist hinreichend begründet, wenn sie die für die Ermessensausübung auch des beauftragenden Finanzamts maßgebenden Erwägungen enthält.
Leitsatz
- Die Prüfungsanordnung des beauftragten Finanzamts ist hinreichend begründet, wenn sie die für die Ermessensausübung auch des beauftragenden Finanzamts maßgebenden Erwägungen enthält.
- Eine Prüfungsanordnung ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig, wenn für den Steuerpflichtigen der Regelungsgehalt nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann.
- Das vorübergehende Bestehen von zwei Prüfungsanordnungen, die sich inhaltlich nicht widersprechen, führt nicht zu deren Nichtigkeit.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. Januar 2012, Az: 4 K 3252/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 19 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
- § 125 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 126 Abs. 1 Nr. 2 AOHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 193 Abs. 2 Nr. 1 AOZulässigkeit einer Außenprüfung
- § 195 S. 1 AOZuständigkeit
- § 195 S. 2 AOZuständigkeit
- § 5 Abs. 1 S. 1 BpO
- § 13 BpO
- § 5 AOErmessen
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