6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 09.05.2023 – VI R 12/21

Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
ECLI: DE:BFH:2023:U.090523.VIR12.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.

Leitsatz

Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.05.2021 - 3 K 3169/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 12. Mai 2021, Az: 3 K 3169/20 E, Urteil

Zitierte Normen

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