BFH, Urteil vom 09.05.2023 – VI R 12/21
Aus dem Leitsatz
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.
Leitsatz
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.05.2021 - 3 K 3169/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 12. Mai 2021, Az: 3 K 3169/20 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 AOGesonderte Feststellungen
- § 19 Abs. 1 S. 1 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
- § 157 Abs. 2 AOForm und Inhalt der Steuerbescheide
- § 179 Abs. 1 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 182 Abs. 1 S. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 34b Abs. 2 EStGSteuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
- § 34b Abs. 3 EStGSteuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
- § 118 AOBegriff des Verwaltungsakts
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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