BFH, Urteil vom 12.07.2023 – X R 14/21
Aus dem Leitsatz
1. Das Betriebs-Finanzamt der Mitunternehmerschaft hat über die Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine sonderbilanzielle Rücklage nach § 6b EStG zu entscheiden, auch wenn ein Mitunternehmer seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert hat.
Leitsatz
- Das Betriebs-Finanzamt der Mitunternehmerschaft hat über die Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine sonderbilanzielle Rücklage nach § 6b EStG zu entscheiden, auch wenn ein Mitunternehmer seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert hat.
- Über die später wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer solchen Rücklage ist nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft, sondern im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden.
- Wenn die Rücklage nach § 6b EStG im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft erst aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen berücksichtigt wird, ermöglicht § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung für den Veranlagungszeitraum des Ablaufs der Reinvestitionsfrist die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids des früheren Mitunternehmers, um den Gewinn aus der Auflösung der Rücklage zu erfassen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10.06.2021 - 13 K 1825/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 10. Juni 2021, Az: 13 K 1825/19, Urteil; nachgehend BFH, 9. Januar 2024, Az: X S 31/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 6b Abs. 3 S. 5 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 18 Abs. 1 Nr. 2 AOGesonderte Feststellungen
- § 174 Abs. 4 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 6b Abs. 1 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6b Abs. 3 S. 1 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 5 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 7 S. 2 GewStGGewerbeertrag
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Inhalt: Tag der Anschaffung/Herstellung, AK/HK, Vorschrift des Wahlrechts, Abschreibungen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EStG)
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
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- Die gesetzlich fingierten Finanzierungsanteile betreffen Schuldentgelte, Mieten und Lizenzen (§ 8 Nr. 1 GewStG; BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
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