10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.01.2024 – X S 31/23

Entscheidung über Anhörungsrüge nach Wechsel der Senatsbesetzung nach aktuellem Geschäftsverteilungsplan
ECLI: DE:BFH:2024:B.090124.XS31.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auch wenn in der Besetzung des Senats zwischen dem Ergehen der angegriffenen Entscheidung und der Beschlussfassung über eine erhobene Anhörungsrüge ein Wechsel stattgefunden hat, ist über die Anhörungsrüge in der Senatsbesetzung zu entscheiden, die sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan ergibt.

Leitsatz

  1. NV: Auch wenn in der Besetzung des Senats zwischen dem Ergehen der angegriffenen Entscheidung und der Beschlussfassung über eine erhobene Anhörungsrüge ein Wechsel stattgefunden hat, ist über die Anhörungsrüge in der Senatsbesetzung zu entscheiden, die sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan ergibt.
  2. NV: Ein Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.07.2023 - X R 14/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 12. Juli 2023, Az: X R 14/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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