BFH, Beschluss vom 23.09.2025 – IV S 9/25
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt es nicht darauf an, wann ein vom Rügeführer für die Erhebung der Anhörungsrüge neu beauftragter Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt.
Leitsatz
- NV: Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt es nicht darauf an, wann ein vom Rügeführer für die Erhebung der Anhörungsrüge neu beauftragter Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt.
- NV: Die Anhörungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO und ist daher unzulässig, wenn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht wird.
- NV: Erfolgt die Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), sind Darlegungen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung und deren Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der gerichtlichen Entscheidung beim Empfänger erhoben wird. Der Eingangszeitpunkt kann grundsätzlich dem mit einem "OK"-Vermerk versehenen EGVP-Versandprotokoll entnommen werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2025 - IV B 46/24 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 23. April 2025, Az: IV B 46/24, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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