4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.09.2025 – IV S 9/25

Anhörungsrüge: Fristberechnung und Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung bei formloser Übermittlung per EGVP
ECLI: DE:BFH:2025:B.230925.IVS9.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt es nicht darauf an, wann ein vom Rügeführer für die Erhebung der Anhörungsrüge neu beauftragter Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt.

Leitsatz

  1. NV: Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt es nicht darauf an, wann ein vom Rügeführer für die Erhebung der Anhörungsrüge neu beauftragter Prozessbevollmächtigter Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt.
  2. NV: Die Anhörungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO und ist daher unzulässig, wenn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht wird.
  3. NV: Erfolgt die Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), sind Darlegungen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung und deren Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der gerichtlichen Entscheidung beim Empfänger erhoben wird. Der Eingangszeitpunkt kann grundsätzlich dem mit einem "OK"-Vermerk versehenen EGVP-Versandprotokoll entnommen werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2025 - IV B 46/24 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 23. April 2025, Az: IV B 46/24, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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