8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 22.04.2026 – VIII S 14/25

Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Streitwertfestsetzung durch den BFH
ECLI: DE:BFH:2026:B.220426.VIIIS14.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, in dem die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes abgelehnt wird, ist die Anhörungsrüge statthaft.

Leitsatz

NV: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, in dem die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes abgelehnt wird, ist die Anhörungsrüge statthaft.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.06.2025 - VIII S 30/24 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 24. Juni 2025, Az: VIII S 30/24, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 63 Abs. 1 GKG
  • § 63 Abs. 2 S. 1 GKG
  • § 63 Abs. 2 S. 2 GKG
  • § 69a GKG
  • Art. 103 Abs. 1 GG

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