BFH, Beschluss vom 23.08.2022 – VIII S 3/22
Aus dem Leitsatz
Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.
Leitsatz
Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.10.2021 - VIII B 37/21 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 15. Oktober 2021, Az: VIII B 37/21, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52d S. 1 FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
- Art. 6 Nr. 4 ERVGerFöG
- Art. 26 Abs. 7 ERVGerFöG
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