BFH, Urteil vom 14.07.2026 – IX R 19/25
Aus dem Leitsatz
1. Übermittelt eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ein nicht-qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über ein Gesellschaftspostfach, ist eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater nicht erforderlich.
Leitsatz
- Übermittelt eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ein nicht-qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über ein Gesellschaftspostfach, ist eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater nicht erforderlich.
- Dies rechtfertigt sich aus der Vergleichbarkeit der nicht personengebundenen Übermittlungswege mittels eines Gesellschaftspostfachs und eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs in Abgrenzung vom Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten, einfach signierenden Steuerberater über dessen persönliches besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 02.09.2025 - 1 K 816/25 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 2. September 2025, Az: 1 K 816/25, Gerichtsbescheid
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 55d Abs. 2 StBerGVertretung vor Gerichten und Behörden
- § 86e StBerGBesonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften
- § 13 Abs. 3 Nr. 2 StBPPV
- § 16 Abs. 2 S. 3 StBPPV
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