5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.06.2026 – V S 6/26

Anhörungsrüge - tatsächliche Zugangsvermutung
ECLI: DE:BFH:2026:B.240626.VS6.26.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Für die Berechnung der zweiwöchigen Rügefrist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Bekanntgabefiktion des § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO zwar nicht anwendbar. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte darf das Gericht aber gleichwohl im Wege der tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass einfache Post vier Tage nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger…

Leitsatz

NV: Für die Berechnung der zweiwöchigen Rügefrist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Bekanntgabefiktion des § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO zwar nicht anwendbar. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte darf das Gericht aber gleichwohl im Wege der tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass einfache Post vier Tage nach der Aufgabe zur Post dem Empfänger zugegangen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.02.2026 - V B 72/25 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 19. Februar 2026, Az: V B 72/25, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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