11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.07.2025 – XI S 12/25

Anhörungsrüge; Frist; Kenntnis; chronische Erkrankung; eingeschränkte Arbeitsfähigkeit; Organisation einer Vertretung
ECLI: DE:BFH:2025:B.250725.XIS12.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass es weder auf den Zugang der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung noch auf § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO ankommt.

Leitsatz

  1. NV: Die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass es weder auf den Zugang der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung noch auf § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO ankommt.
  2. NV: Es steht der Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs gleich, wenn der Betroffene sich dieser bewusst verschließt und eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, nicht wahrnimmt.
  3. NV: Wenn ein Prozessbevollmächtigter wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss er sein Büro so organisieren, dass Fristen trotzdem ordnungsgemäß gewahrt werden können (zum Beispiel durch Bereithaltung eines Vertreters).
  4. NV: Enthält die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags keine Angaben zu einem für die Gewährung wesentlichen Umstand (hier: die Organisation einer Vertretung), erlaubt dies den Schluss darauf, dass der entsprechende Umstand nicht vorliegt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Der Antrag auf Verlängerung der Frist "für eine Wiedereinsetzung sowie zur Darlegung und Begründung der Rüge" bis 31.08.2025 wird abgelehnt.
  2. Die Anhörungsrüge der Rügeführerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2025 - XI B 77/24 wird als unzulässig verworfen.
  3. Die Kosten des Verfahrens hat die Rügeführerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 14. Mai 2025, Az: XI B 77/24, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 133a FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat