11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.05.2025 – XI B 77/24

Keine Anwendung des § 296 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren; Unabhängigkeit der Berichtigung von Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
ECLI: DE:BFH:2025:B.140525.XIB77.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 296 der Zivilprozessordnung findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

Leitsatz

  1. NV: § 296 der Zivilprozessordnung findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.
  2. NV: Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger kann auch dann erfolgen, wenn die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer nicht berichtigt worden ist (Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union World Comm Trading Gfz vom 28.05.2020 - C-684/18, EU:C:2020:403).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29.10.2024 - 1 K 111/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. Oktober 2024, Az: 1 K 111/20, Urteil; nachgehend BFH, 25. Juli 2025, Az: XI S 12/25, Beschluss

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