§ 79b FGO
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 79b FGO
30 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 19.10.2011, X R 65/09BStBl/amtlich
1. Das FG darf im Allgemeinen erst dann eine Verletzung von Mitwirkungspflichten annehmen, wenn es den Beteiligten zuvor ausdrücklich und konkret zur Mitwirkung aufgefordert hat . 2. Ein zulässiger Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises setzt nicht stets…
- BFH, Beschluss vom 30.10.2025, X B 113, 114/24, X B 113/24, X B 114/24NV
NV: Die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1…
- BFH, Beschluss vom 14.05.2025, XI B 77/24NV
1. NV: § 296 der Zivilprozessordnung findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. 2. NV: Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger kann auch dann erfolgen, wenn die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer nicht berichtigt…
- BFH, Beschluss vom 31.10.2023, VIII B 110/22NV
NV: Ist der Kläger aufgrund einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung, die durch entsprechendes ärztliches Attest belegt ist, gehindert, mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich ist, darf…
- BFH, Beschluss vom 02.09.2022, VI B 5/22NV
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen. 2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet…
- BFH, Beschluss vom 15.11.2021, VIII B 2/21NV
NV: Der BFH muss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einem unsubstantiierten Beweisantrag, der im Hinblick auf einen rechtzeitig gerügten Verfahrensfehler gestellt wird, nicht nachkommen.
- BFH, Beschluss vom 10.02.2020, XI B 93/19NV
NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch oder eine Klage gegen eine Fristsetzung nach § 364b AO nicht besteht.
- BFH, Beschluss vom 27.12.2019, X B 6/18NV
1. NV: Ein Rechtsstreit ist im Regelfall nicht entscheidungsreif, solange dem Kläger kein Zugang zu verfahrenswesentlichen beschlagnahmten Unterlagen eingeräumt wird, die dieser zur Anfertigung seiner Klagebegründung benötigt. Vor der Zugänglichmachung dieser…
- BFH, Beschluss vom 11.12.2019, X B 40/19NV
1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet u.a., dass der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens das Recht hat, sich vor dem Erlass der Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Daraus folgt…
- BFH, Beschluss vom 12.02.2019, VIII B 53/18NV
NV: Gibt das FG dem Kläger auf, "sämtliche aus seiner Sicht noch zu benennenden Zeugen und Beweismittel" innerhalb einer gesetzten Frist anzugeben, kann noch eine hinreichend genaue Bezeichnung von Beweismitteln zu einem konkreten Beweisthema gemäß § 79b Abs.…
- BFH, Beschluss vom 09.07.2018, VI B 113/17NV
1. NV: Eine wirksame Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO erfordert, dass die die Frist anordnende Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters von diesem unterschrieben worden ist, so dass ein Namenskürzel (Paraphe) nicht ausreicht. 2. NV…
- BFH, Beschluss vom 28.06.2017, III B 90/16NV
NV: Die Versäumnis der nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Frist berechtigt das FG zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil, obwohl diese Rechtsfolge in § 79b Abs. 3 FGO nicht ausdrücklich genannt wird.
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