§ 79a FGO
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4. über den Streitwert;
5. über Kosten;
6. über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 79a FGO
14 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 10.02.2011, II S 39/10 (PKH)BStBl/amtlich
Ein Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO ist ausgeschlossen, soweit sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat .
- BFH, Urteil vom 13.11.2025, III R 43/24NV
1. NV: Eine für den Kindergeldanspruch erhebliche, eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes eröffnende Änderung der Verhältnisse kann vorliegen, wenn ein sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindliches…
- BFH, Beschluss vom 18.06.2025, II B 27/24NV
NV: Ein im ersten Rechtsgang erklärtes Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung gilt für das Verfahren vor dem Finanzgericht nach einer…
- BFH, Urteil vom 03.12.2019, X R 5/18NV
1. NV: Das FG muss unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jede Änderung oder Abwandlung der Schätzungsmethode im Vorhinein offenlegen, wenn und soweit die betreffenden Schätzungsmethoden einander ähnlich oder voneinander abgeleitet…
- BFH, Beschluss vom 23.09.2019, I B 16/19NV
1. NV: Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 74 FGO kann nicht allein durch den Berichterstatter getroffen werden, wenn zuvor der Vollsenat einen Beweisbeschluss gefasst hat . 2. NV: Die Aussetzungsentscheidung erfordert eine Ermessensausübung, bei der…
- BFH, Beschluss vom 09.05.2017, X B 23/17NV
NV: Die Qualifikation eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums als Betriebsstätte setzt eine nach außen erkennbare Widmung für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr voraus.
- BFH, Beschluss vom 06.12.2016, III B 25/16NV
NV: Der Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den zum Berichterstatter bestellten Richter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) ist ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung…
- BFH, Beschluss vom 12.01.2016, X B 79/15NV
NV: Ein Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter ist nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Prozesslage möglich .
- BFH, Beschluss vom 26.03.2015, X E 2/15NV
1. NV: Nach der Löschung aus dem Gerichtsregister verharrt die Klage im "vorbereitenden Verfahren", so dass der Berichterstatter gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig bleibt. 2. NV: Verweigert der Kostenschuldner den nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a…
- BFH, Beschluss vom 12.06.2013, X K 2/13NV
NV: Der Beschluss, die Zustellung der Klage von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen, kann nicht durch den Berichterstatter allein getroffen werden.
- BFH, Beschluss vom 28.05.2013, X S 20-23/13, X S 20/13, X S 21/13, X S 22/13, X S 23/13NV
NV: Die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und die Zustellung der Klage erst nach Zahlung des Vorschusses verstoßen nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes aus Art. 47 EuGrdCh .
- BFH, Beschluss vom 05.03.2013, X K 10/12NV
1. NV: Bedarf es im Rahmen einer beim BFH erhobenen Entschädigungsklage der Festsetzung eines vorläufigen Gebührenstreitwerts gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, dann ist hierfür der Berichterstatter des angerufenen Senats zuständig . 2. NV: Bei der Wertfestsetzung…
2 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
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