10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.03.2013 – X K 10/12

Streitwertfestsetzung in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bedarf es im Rahmen einer beim BFH erhobenen Entschädigungsklage der Festsetzung eines vorläufigen Gebührenstreitwerts gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, dann ist hierfür der Berichterstatter des angerufenen Senats zuständig .

Leitsatz

  1. NV: Bedarf es im Rahmen einer beim BFH erhobenen Entschädigungsklage der Festsetzung eines vorläufigen Gebührenstreitwerts gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, dann ist hierfür der Berichterstatter des angerufenen Senats zuständig .
  2. NV: Bei der Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG kann im Einzelfall die Wertung des § 198 Abs. 2 GVG zu berücksichtigen sein .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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