10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 05.03.2013 – X K 10/12
Streitwertfestsetzung in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bedarf es im Rahmen einer beim BFH erhobenen Entschädigungsklage der Festsetzung eines vorläufigen Gebührenstreitwerts gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, dann ist hierfür der Berichterstatter des angerufenen Senats zuständig .
Leitsatz
- NV: Bedarf es im Rahmen einer beim BFH erhobenen Entschädigungsklage der Festsetzung eines vorläufigen Gebührenstreitwerts gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, dann ist hierfür der Berichterstatter des angerufenen Senats zuständig .
- NV: Bei der Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG kann im Einzelfall die Wertung des § 198 Abs. 2 GVG zu berücksichtigen sein .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 1 GKG
- § 12a GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 2 GKG
- § 52 Abs. 4 GKG
- § 63 Abs. 1 GKG
- § 198 GVG
- § 201 Abs. 2 S. 2 GVG
- § 155 S. 2 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
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