1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.09.2019 – I B 16/19

Aussetzungsbeschluss durch Berichterstatter
ECLI: DE:BFH:2019:B.230919.IB16.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 74 FGO kann nicht allein durch den Berichterstatter getroffen werden, wenn zuvor der Vollsenat einen Beweisbeschluss gefasst hat .

Leitsatz

  1. NV: Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 74 FGO kann nicht allein durch den Berichterstatter getroffen werden, wenn zuvor der Vollsenat einen Beweisbeschluss gefasst hat .
  2. NV: Die Aussetzungsentscheidung erfordert eine Ermessensausübung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Finanzgerichts München vom 04.04.2019 - 11 K 539/18 aufgehoben.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 4. April 2019, Az: 11 K 539/18, Beschluss; vorgehend BFH, 24. Januar 2018, Az: I B 81/17, Beschluss; vorgehend FG München, 6. Juli 2017, Az: 11 K 411/13, Urteil; nachgehend FG München, 29. September 2022, Az: 11 K 539/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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