3. SenatNV

BFH, Urteil vom 13.11.2025 – III R 43/24

Korrektur einer Kindergeldfestsetzung infolge einer Änderung der Verhältnisse
ECLI: DE:BFH:2025:U.131125.IIIR43.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine für den Kindergeldanspruch erhebliche, eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes eröffnende Änderung der Verhältnisse kann vorliegen, wenn ein sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindliches volljähriges Kind seine Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger…

Leitsatz

  1. NV: Eine für den Kindergeldanspruch erhebliche, eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes eröffnende Änderung der Verhältnisse kann vorliegen, wenn ein sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindliches volljähriges Kind seine Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet.
  2. NV: Ein fachverwandtes Teilzeitstudium, das im Anschluss an eine Berufsausbildung neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit durchgeführt wird, schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17.01.2019 - III R 8/18, BFH/NV 2019, 815).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.03.2024 - 15 K 1957/23 Kg aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 8. März 2024, Az: 15 K 1957/23 Kg, Urteil

Zitierte Normen

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    Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
  2. 2
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    Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?

    Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).

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  3. 3
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    Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?

    Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).

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    Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?

    Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.

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    Für die ESt 2022 fand eine Außenprüfung statt; der aufgrund der Prüfung geänderte Bescheid ist bestandskräftig. Später erfährt das FA von nicht erklärten Einnahmen 2022. Wann ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich?

    § 173 Abs. 2 AO sperrt Änderungen nach § 173 Abs. 1 AO bei Bescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind – unabhängig davon, ob der Punkt geprüft wurde (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.2). Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 173 Abs. 2 AO).

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