§ 78 FGO
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 78 FGO
87 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 18.03.2021, V B 29/20BStBl/amtlich
1. Führt das FG die Prozessakten in Papierform, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt. 2. Die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf…
- BFH, Beschluss vom 04.07.2013, VII R 56/11BStBl/amtlich
Ist für die Verwertung einer DVD, auf der ein Spielfilm gespeichert ist, eine Lizenzgebühr an den Filmproduzenten zu zahlen, so bestimmt sich der Zollwert solcher DVDs bei Anmeldung des an den in einem Drittland ansässigen Hersteller der DVDs nach Maßgabe der…
- BFH, Beschluss vom 26.06.2026, IX S 17/26 (PKH)NV
1. NV: Der nicht vertretene Antragsteller muss im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) im Hinblick auf die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde zumindest in laienhafter Weise Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund darlegen. 2. NV: Liegen die…
- BFH, Beschluss vom 08.04.2026, V B 8/25NV
NV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art.…
- BFH, Beschluss vom 30.03.2026, V B 113/25NV
NV: Über einen beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch…
- BFH, Beschluss vom 10.11.2025, V B 70/24NV
1. NV: Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann nur Erfolg haben, wenn die Übertragung objektiv willkürlich ist oder sich als…
- BFH, Beschluss vom 08.05.2025, IX B 21/25NV
1. NV: Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschränkt sich auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten. 2. NV: § 78 FGO vermittelt den Beteiligten nicht das Recht, vom Finanzgericht (FG) zu…
- BFH, Beschluss vom 13.12.2024, IX B 101/24NV
1. NV: Über einen beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren…
- BFH, Beschluss vom 19.09.2024, X S 43/23NV
NV: Die Beschränkung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), demzufolge eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist, gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug…
- BFH, Beschluss vom 11.09.2024, XI B 18/24NV
Umfang des Akteneinsichtsrechts beim Finanzgericht - Die Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.
- BFH, Beschluss vom 21.05.2024, IX R 28/22NV
NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf außergerichtliche Gewährung von Akteneinsicht oder für ein hierauf bezogenes Rechtsmittel entfällt, wenn der Steuerpflichtige ein finanzgerichtliches Verfahren in Gang gesetzt hat, in dem die…
- BFH, Beschluss vom 08.02.2024, IX B 113/22NV
1. NV: Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten. 2. NV: Eine juristische…
75 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche