BFH, Beschluss vom 19.09.2024 – X S 43/23
Aus dem Leitsatz
NV: Die Beschränkung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), demzufolge eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist, gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschlüsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft ist.
Leitsatz
NV: Die Beschränkung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), demzufolge eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist, gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschlüsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.10.2023 - X B 35/23 (AdV) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 30. Oktober 2023, Az: X B 35/23 (AdV), Beschluss; vorgehend FG Münster, 1. März 2023, Az: 7 V 2927/22 E,G,U, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
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