10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.09.2024 – X S 43/23

Anhörungsrüge im Fall eines selbständigen Zwischenverfahrens
ECLI: DE:BFH:2024:B.190924.XS43.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Beschränkung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), demzufolge eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist, gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschlüsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft ist.

Leitsatz

NV: Die Beschränkung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), demzufolge eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statthaft ist, gilt nicht für Beschwerdeentscheidungen des Bundesfinanzhofs in Bezug auf Beschlüsse eines Finanzgerichts, gegen die die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO statthaft ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.10.2023 - X B 35/23 (AdV) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 30. Oktober 2023, Az: X B 35/23 (AdV), Beschluss; vorgehend FG Münster, 1. März 2023, Az: 7 V 2927/22 E,G,U, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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