5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.11.2025 – V B 70/24

Einzelrichterübertragung; Recht auf Akteneinsicht; Aktenbeiziehung; Antrag auf Terminverlegung; Überprüfung durch den BFH
ECLI: DE:BFH:2025:B.101125.VB70.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann nur Erfolg haben, wenn die Übertragung objektiv willkürlich ist oder sich als greifbar gesetzwidrig erweist.

Leitsatz

  1. NV: Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann nur Erfolg haben, wenn die Übertragung objektiv willkürlich ist oder sich als greifbar gesetzwidrig erweist.
  2. NV: Es besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind.
  3. NV: Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife herbeizuführen, hat das Finanzgericht (FG) nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist.
  4. NV: Das FG verfügt über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es beizieht, weil es sie für entscheidungserheblich hält. Die Einschätzung des FG bindet den Bundesfinanzhof allerdings nicht, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist.
  5. NV: Ein gerichtlicher Termin muss nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.08.2024 - 4 K 70/24 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 29. August 2024, Az: 4 K 70/24; nachgehend BFH, 19. Januar 2026, Az: V S 15/25, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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