BFH, Urteil vom 25.03.2026 – X R 19/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Können bei einem Imbissbetrieb mit einer offenen Ladenkasse keine Aufzeichnungen über die (behaupteten) täglichen Auszählungen des Kassenbestands vorgelegt werden, so dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie die in den handschriftlich geführten monatlichen Listen verzeichneten Tageseinnahmen ermittelt wurden, begründet dies einen formellen…
Leitsatz
- NV: Können bei einem Imbissbetrieb mit einer offenen Ladenkasse keine Aufzeichnungen über die (behaupteten) täglichen Auszählungen des Kassenbestands vorgelegt werden, so dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie die in den handschriftlich geführten monatlichen Listen verzeichneten Tageseinnahmen ermittelt wurden, begründet dies einen formellen Mangel der Buchführung oder der sonstigen Aufzeichnungen mit der Folge, dass die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen sind.
- NV: Bei der Wahl der Schätzungsmethode sind Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) grundsätzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO) geltenden Grundsätzen eingeschränkt.
- NV: Im Rahmen der Ermessensausübung sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig. In der Regel ist der innere Betriebsvergleich im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen.
- NV: Haben sich Kläger und FA im Anschluss an eine Außenprüfung auf Werte für eine Nachkalkulation der Betriebseinnahmen und ausgehend von dieser Nachkalkulation auf einen Sicherheitszuschlag geeinigt, muss das FG nachvollziehbar begründen, wenn es der danach (einvernehmlichen) Schätzung des FA nicht folgen und stattdessen eine eigene Schätzung in Form eines äußeren Betriebsvergleichs vornehmen will.
- NV: Die Entscheidung des Einzelrichters des FG, den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auf den Senat zurückzuübertragen, ist grundsätzlich nicht mit der Revision anfechtbar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.06.2023 - 10 K 98/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 23. Juni 2023, Az: 10 K 98/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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