§ 6 FGO
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 6 FGO
39 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 20.03.2025, III R 19/23BStBl/amtlich
Ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann ergangen, wenn der Senat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und anschließend über den…
- BFH, Urteil vom 26.04.2023, X R 4/22BStBl/amtlich
1. Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke…
- BFH, Urteil vom 27.10.2021, X K 5/20BStBl/amtlich
1. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabhängige) Entschädigungsanspruch i.S. des § 198 GVG voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat…
- BFH, Beschluss vom 21.11.2012, II B 78/12BStBl/amtlich
Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, konnte bis zur Unanfechtbarkeit der…
- BFH, Urteil vom 25.03.2026, X R 19/23NV
1. NV: Können bei einem Imbissbetrieb mit einer offenen Ladenkasse keine Aufzeichnungen über die (behaupteten) täglichen Auszählungen des Kassenbestands vorgelegt werden, so dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie die in den handschriftlich geführten…
- BFH, Beschluss vom 10.11.2025, V B 70/24NV
1. NV: Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann nur Erfolg haben, wenn die Übertragung objektiv willkürlich ist oder sich als…
- BFH, Beschluss vom 13.03.2024, VIII B 129/22NV
1. NV: Ein Aufhebungsantrag kann im Einzelfall zur Substantiierung des Klagebegehrens nicht ausreichen, wenn der Kläger Umstände, die zu einer ersatzlosen Aufhebung der Bescheide führen könnten (zum Beispiel wegen Festsetzungsverjährung oder einer fehlenden…
- BFH, Beschluss vom 30.08.2023, X B 58/23NV
1. NV: Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn es nach dem Klagevorbringen als zumindest möglich erscheint, dass das Behördenhandeln eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt. 2. NV: Trotz eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3…
- BFH, Beschluss vom 17.08.2023, V B 3/22NV
NV: Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die…
- BFH, Beschluss vom 10.08.2023, X B 136/22NV
NV: Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn ein Beteiligter zwar grundsätzlich ordnungsgemäß geladen worden ist, die Ladung jedoch mit einer rechtswidrigen Fesselungsanordnung verbunden wurde, und das Gericht, nachdem sich der Beteiligte geweigert hat, unter…
- BFH, Beschluss vom 02.09.2022, VI B 5/22NV
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen. 2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet…
- BFH, Beschluss vom 07.06.2022, VIII B 105/21NV
NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die AO noch durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und…
27 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.
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