5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.08.2023 – V B 3/22

Rückübertragung auf den Vollsenat nach Übertragung auf den Einzelrichter
ECLI: DE:BFH:2023:B.170823.VB3.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Hieran fehlt es…

Leitsatz

NV: Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn sich aus der Verfahrensführung eines im Aussetzungsverfahren tätigen Einzelrichters keine Rückschlüsse auf das Verhalten eines anderen im Hauptsacheverfahren tätigen Einzelrichters ziehen lassen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.11.2021 - 6 K 720/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 20.09.2021 - 6 K 720/18 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. September 2021, Az: 6 K 720/18, Beschluss; vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. November 2021, Az: 6 K 720/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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