BFH, Beschluss vom 13.03.2024 – VIII B 129/22
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Aufhebungsantrag kann im Einzelfall zur Substantiierung des Klagebegehrens nicht ausreichen, wenn der Kläger Umstände, die zu einer ersatzlosen Aufhebung der Bescheide führen könnten (zum Beispiel wegen Festsetzungsverjährung oder einer fehlenden verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift) oder aus materiell-rechtlichen Gründen (zum Beispiel…
Leitsatz
- NV: Ein Aufhebungsantrag kann im Einzelfall zur Substantiierung des Klagebegehrens nicht ausreichen, wenn der Kläger Umstände, die zu einer ersatzlosen Aufhebung der Bescheide führen könnten (zum Beispiel wegen Festsetzungsverjährung oder einer fehlenden verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift) oder aus materiell-rechtlichen Gründen (zum Beispiel vollständige Beseitigung der Zuschätzungen), weder bezeichnet noch diese aus den vorliegenden Akten ersichtlich sind.
- NV: Die Bezeichnung eines konkreten Klagebegehrens kann auch dann fehlen, wenn der Kläger zwar für das Finanzgericht erkennbar die Erfassung von beschlagnahmten Geldern als Betriebseinnahmen gerügt hat, sich seinem Vorbringen aber nicht entnehmen lässt, in welcher Weise dieser Umstand im Rahmen der Schätzung und in welchem Streitjahr zu berücksichtigen sein soll.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.09.2022 - 1 K 68/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 29. September 2022, Az: 1 K 68/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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