5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.03.2026 – V B 113/25

Zur instanziellen Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch
ECLI: DE:BFH:2026:B.300326.VB113.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Über einen beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2024 …

Leitsatz

NV: Über einen beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2024 - IX B 101/24, BFH/NV 2025, 293).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 17.11.2025 - 2 K 50/25 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 17. November 2025, Az: 2 K 50/25, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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