9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.05.2025 – IX B 21/25

Prüfungsmaßstab für eine Akteneinsichtsbeschwerde
ECLI: DE:BFH:2025:B.080525.IXB21.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschränkt sich auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten.

Leitsatz

  1. NV: Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beschränkt sich auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten.
  2. NV: § 78 FGO vermittelt den Beteiligten nicht das Recht, vom Finanzgericht (FG) zu verlangen, nicht vorliegende Akten beizuziehen.
  3. NV: Ob die Nichtbeiziehung von Akten einen Verfahrensfehler darstellt, ist ausschließlich im Rahmen eines gegen die vom FG getroffene Endentscheidung eingelegten Rechtsmittels zu rügen und zu prüfen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts … vom xx.xx.2025 - Aktenzeichen … wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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