§ 77 FGO
(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(2) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 77 FGO
9 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 30.04.2025, XI R 15/23BStBl/amtlich
1. Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) können auch E-Mails sein. 2. (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO. 3. Die…
- BFH, Beschluss vom 16.01.2025, VIII B 110/23NV
NV: Holt das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft bei dem beklagten Finanzamt ein und verwertet es eine darin mitgeteilte Tatsache im Urteil, ohne dass sich der Kläger dazu äußern konnte, verletzt es dessen Anspruch auf…
- BFH, Beschluss vom 14.07.2022, IV B 66/21NV
NV: Der Begriff der "Prozessakten" i.S. von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten.
- BFH, Beschluss vom 28.06.2022, II B 94/21NV
1. NV: Die unterlassene Übermittlung eines wiederholenden Schriftsatzes stellt regelmäßig keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. 2. NV: Ein Antrag ist im Allgemeinen sachdienlich, wenn er dem Gericht ermöglicht, über das sachliche Anliegen des Klägers zu…
- BFH, Beschluss vom 29.07.2021, IX B 56/20NV
1. NV: Beantragt der Kläger die Verlegung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er habe die Klageerwiderung nicht erhalten, kann darin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen. 2. NV: Steht der Zugang der Klageerwiderung nach…
- BFH, Beschluss vom 08.05.2017, X B 150/16NV
NV: Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ohne dem anderen Verfahrensbeteiligten einen Schriftsatz mit einer Antragsänderung zur Kenntnis gebracht zu haben .
- BFH, Beschluss vom 21.08.2012, X B 5/12NV
1. NV: Die Möglichkeit, in der Bilanz für bestimmte Wirtschaftsgüter Festwerte zu bilden und von einer jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme abzusehen, gilt gemäß § 240 Abs. 3 HGB lediglich für Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe…
- BFH, Beschluss vom 15.02.2012, IV B 126/10NV
NV: Bei einer vermeintlich fehlerhaften Vertragsauslegung ist nicht von einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler auszugehen, solange die Ausführungen des FG keinen Fehler von so erheblichem Gewicht aufweisen, der geeignet wäre, das Vertrauen in die…
- BFH, Beschluss vom 19.01.2012, VII B 88/11NV
1. NV: Das FG kann die in strafrechtlichen Ermittlungen oder in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren verwerten, wenn die Beteiligten gegen diese Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erheben, die nach den…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche