8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.01.2025 – VIII B 110/23

Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einholung einer Auskunft zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
ECLI: DE:BFH:2025:B.160125.VIIIB110.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Holt das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft bei dem beklagten Finanzamt ein und verwertet es eine darin mitgeteilte Tatsache im Urteil, ohne dass sich der Kläger dazu äußern konnte, verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Leitsatz

NV: Holt das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft bei dem beklagten Finanzamt ein und verwertet es eine darin mitgeteilte Tatsache im Urteil, ohne dass sich der Kläger dazu äußern konnte, verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.08.2023 - 11 K 1437/20 aufgehoben, soweit die Entscheidung die Einkommensteuer 2008 bis 2010, die Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2008 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird. Diesem wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. August 2023, Az: 11 K 1437/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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