BFH, Beschluss vom 16.01.2025 – VIII B 110/23
Aus dem Leitsatz
NV: Holt das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft bei dem beklagten Finanzamt ein und verwertet es eine darin mitgeteilte Tatsache im Urteil, ohne dass sich der Kläger dazu äußern konnte, verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Leitsatz
NV: Holt das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft bei dem beklagten Finanzamt ein und verwertet es eine darin mitgeteilte Tatsache im Urteil, ohne dass sich der Kläger dazu äußern konnte, verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.08.2023 - 11 K 1437/20 aufgehoben, soweit die Entscheidung die Einkommensteuer 2008 bis 2010, die Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2008 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird. Diesem wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. August 2023, Az: 11 K 1437/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52d S. 3 FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
- Art. 103 Abs. 1 GG
Weitere Entscheidungen zu § 52d FGO
- BFH VII R 34/24 vom 24.02.2026amtlichWiedereinsetzung in den vorigen Stand - sicherer Übermittlungsweg1. Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn…
- BFH III R 3/23 vom 15.01.2026amtlichTeilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.01.2026 III R 28/24 - Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Unterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen1. Das Merkmal der das (fiktive) Anlagevermögen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes kennzeichnenden Dauerhaftigkeit der Nutzung eines…
- BFH VIII R 2/25 vom 25.11.2025amtlichZur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters§ 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO…
- BFH IX R 7/24 vom 07.10.2025amtlichPflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim FinanzamtDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sogenannte…
- BFH X R 31/23 vom 01.10.2025amtlichNutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs1. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seien dahingehend…
- BFH X R 11, 12/24, X R 11/24, X R 12/24 vom 17.09.2025amtlichVerhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO1. Ein Steuerberater, der eine Klage nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 47 Abs. 2 FGO in Papierform bei dem Finanzamt…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche